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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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obwol einige Geschäfte der Art, wie z. B. Nachsicht derHauungen und Culturen durch ihre Natur an gewisse Zei-ten gebunden sind.

2. Durch die Mitglieder der Direktion. (Forst-bereifungen, Forftrcvision). Sie sollen zwar regelmäßigbinnen einer bestimmten Zeit, aber in dieser doch nicht imVoraus bekannt, vorgenommen werden, denn alle Wirth-schaftscontrole, wo vorher dem Walde gleichsam der Sonn-tagsstaat angezogen wird, verlieren an Werth. Sie habenneben den verschiedenen allgemeinen Gegenständen (vergl.h. 136 und besonders darin Note 1) den Zweck, in ge-nauer Kenntniß des Personals zu bleiben und den Geistder Wirthschaftsführung kennen zu lernen, zugleich aberauch durch lobende oder tadelnde Bemerkungen die dienst-liche Thätigkeit der Beamten zu erhalten.

In den Ländern, wo ein völlig organisirtes Forstein-richtungswesen besteht, wird auch mit der allgemeinen Con-trole die Revision jenes verbunden und die Materialiendabei durchgegangen, welche für die Bestimmung des Ma-terialetats auf die nächste Wirthschaftsperiode erforderlichsind. Bei der Ausführung des Controlgeschäfts muß einProtokoll geführt werden, dessen Abfassung für einen an-gehenden Forftbeamten ein sehr unterrichtendes Geschäft ist,und dieses mit dem Visitationsberichte der Direction vorge-legt, welche über die darin enthaltenen Anträge zu ent-scheiden hat'). Die Wirthschaftscontrolc, wenn sie ganzumfassend und in Verbindung mit der Forsttaxationsrevisionvorgenommen wird, hat sich hauptsächlich auf folgendeGegenstände zu erstrecken.

n) Organisation. Bemerkungen über den Einfluß der