298 Handelsrecht
Kapital einige Zeit Nutzen zu ziehen, so wird letzterer dem sofort bezahlenden Käufer durch Ge-währung einiger Procent Disconto (f. d.) vergütet. Diese Handelsusancen, welche späterhinaufgezeichnet wurden, einen wesentlichen Theil des Handelsrechts bilden, sind keineswegs gleich-bedeutend mit dem Gewohnheitsrechte (s. d.), von welchem sie schon wegen ihres Beschränktseinsauf einen bestimmten Rechtskreis abweichen. Ein hervortretender Unterschied ist aber namentlichder, daß nicht, wie beim Nachweise eines Gewohnheitsrechts, eine Anzahl Uebungshandlungendargethan werden müssen, daß vielmehr durch die Aussagen glaubwürdiger Personen die Existenzeiner kaufmännischen Usance in rechtliche Gewißheit gesetzt werden kann. Aber auch die'nichtaufgezeichneten Handelsusancen sind eine gültige Quelle des Handelsrechts, und das Allgemeinedeutsche Handelsgesetzbuch erklärt gleich in seinem ersten Artikel, daß, soweit dasselbe keine Be-stimmungen enthält, die Handelsgebräuche zur Anwendung kommen sollen. Auf diese Glaub-würdigkeit, Kenntniß und Umsicht, welche man als Eigenschaften bei einem Kaufmann voraus-zusetzen hat, gründet sich auch die Ausnahmebestimmung des Rechts, daß die Eintrüge in dieHandlungsbücher eines Kaufmanns für denselben in Rechtsstreitigkeiten halben Beweis liefern,sodaß durch einen Erfüllungseid die volle rechtliche Gewißheit herbeigeführt wird. Dieser Grund-satz ist von großer Wichtigkeit, denn man denke nur daran, daß eine Schrift, die ich zu meinenGunsten schreibe (scriptura pro scribente nihil probat), vor dem Richter sonst eben nicht mehrBeweiskraft hat als meine einfache mündliche Behauptung. Weil aber die Existenz eines Kauf-manns zum großen Theil auf einem wohlgeordneten Geschäftsgänge, also auch auf einer genauenund richtigen Buchführung beruht, so darf man wol mit ziemlicher Gewißheit annehmen, daßin den Handlungsbüchern ein der Wahrheit zuwiderlaufender Eintrag nicht zu befinden ist.Aehnlich verhält es sich mit den Schlußzetteln der vereideten Makler oder Sensale, denenauch schon wegen der öffentlichen Stellung dieser Personen ein unbedingter Glaube zu schenkenist. Die voraufgeführten Thatsachen mögen genügenden Beleg dafür liefern, daß bei Beurthei-lung eines im Handelsverkehr entstandenen Rechtsverhältnisses die rein juristischen .Kenntnissenicht überall ausreichen, daß man vielmehr mit dem Sinne und dem Wesen der kaufmännischenBeziehungen vertraut sein muß. Aus diesem Grunde empfehlen sich die Handelsgerichte,deren Zusammensetzung aus juristischen und kaufmännischen Sachverständigen besteht. Durchletztere namentlich wird ebensowol ein schnelleres Proceßverfahren wie auch eine richtige, deneinschlagenden Verhältnissen allenthalben Rechnung tragende Entscheidung eines Rechtsstreites inAussicht gestellt. Nicht minder wird durch sie manches schwierige Beweisversahren und -manchernur auf reiue Formalitäten hinauslaufende Eid (s. d.) überflüssig gemacht. Durch die Einführungdes Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs, welches eine Codification (s. Codex) und Zusammen-stellung des im Handelsgebiete gebildeten Rechts enthält, steht die allgemeine Einrichtung vondergleichen Handelsgerichten in Deutschland bevor. Ein systematisches Handelsgesetzbuch hatzuerst (im Jahre 1794) Preußen in Buch II, Titel VIII seines Allgemeinen Landrechts erhalten,rmd an seiner Bearbeitung nahmen sehr tüchtige Juristen und Fachmänner theil. Demnächstveranlaßte (1801) in Frankreich Napoleon I. die Abfassung eines Handelsrechts (Oocls äscommerce), welches dort mit dem Jahre 1808 in Kraft trat und die Mutter der Handelsgesetz-bücher einer großen Zahl europäischer und außereuropäischer Staaten geworden ist. Einen selb-ständigen Weg ist Rußland mit seiner Haudelsordnung vom Jähre 1835 gegangen. Dasin England und Nordamerika geltende Handelsrecht setzt sich, wie das englische Recht überhaupt,aus einer Menge Einzelverordnungen zusammen. Das vorhin gedachte, für das gesammteDeutschland in naher Aussicht stehende, in Preußen, Sachsen und Baiern bereits eingeführteHandelsgesetzbuch ist infolge des Bundesbeschlusses vom 18. Dec. 1856 seit dem Jahre 1857von einer Anzahl Rechtsgelehrter und Sachverständiger aus dem Handelsstande in Conferenzenzu Nürnberg und Hamburg (Seerecht) auf der Grundlage eines von Preußen ausgegangenenEntwurfs ausgearbeitet worden und bildet eine sehr bedeutsame, auf der Höhe der Zeit stehendeund deren Forderungen fast in allen Stücken erfüllende legislatorische Schöpfung. Die Allge-meine deutsche Wechselordnung vom Jahre 1848 (s. Wechsel) ist als integrirender Theil diesesdeutschen Handelsrechts anerkannt worden.
Die Bestimmungen des Handelsrechts leiden nicht allein auf Kaufleute, sondern auch aufHandelsfranen Anwendung. Es wird jedoch vorausgesetzt, daß sie mit Genehmigung ihresEhemanns oder rechtlichen Vertreters Handel auf eigene Rechnung treiben. Sie können sich als-dann selbständig, d. h. ohne Mitwirkung ihres Ehemanns, bezüglich Vormundes, verpflichten, siewerden ohne dieselben vor Gericht zugelassen und überhaupt wie Kaufleute behandelt, sodaßunter auderm auch die Wechselhaft gegen sie anwendbar ist.