Brrgmüiye
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Bericht
mintha offieinalis, eine in den Gebirgen dessüdlichen Europa wachsende Pflanze mit starkemmelissenartigem Geruch, deren Kraut früher in denApotheken geführt wurde.
Bergmünze, s. Bergmelisse.
Bergnaphtha, s. Bergbalsam.
Bergöl, f. Steinöl.
Bergpech, s. Asphalt.
Bergpelei, s. Pol ei.
Bergprodukte oder Bergwaaren nennt mansowohl die rohen Erzeugnisse des Bergbaues, nament-lich Metalle, als auch diejenigen, welche schon durcheine erste Zubereitung zu Halbfabrikaten gewordensind, wie Schwefel, Alaun, Smalte, Vitriol unddergl.; auch Schrot wird gewöhnlich dazu gerechnet.
Bergsalmiak wird der natürliche Salmiak ge-nannt, der als Produkt vulkanischer Ausbrüchevorkommt.
Bergseide, s. Asbest.
Bergseife oder Bockseise, ein thouartigesMineral von schwarzer, ius Braune, Graue undBläuliche übergehende Farbe, aus kieselsaurer Thon-erde mit Eisenoxyd und Wasser bestehend. Es istderb, matt, sehr weich und mild, saust und seit auzu-siihlen, wird durch den Strich glänzend und zer-springt im Wasser unter Knistern, worauf es einezähe, pulverige Masse bildet, ohne jedoch wie Thonplastisch zu werden. Mau findet sie in Böhmen,Thüringen, Nassau und au mehreren anderen Ortenund bedient sich ihrer hier und da zum Waschengrober Zeuge.
Bergstraßen wird der in der Nähe der Bergstraße,zwischen Darmstadt und Heidelberg wachsende weißeWein, meist von guter Qualität, genannt.
Bergtheer oder Malth a, eine Art Bergöl, aberviel zäher, so daß es kaum fließt, und unreiner alsdieses, das sich unter Einwirkung der Luft in Berg-pech verwandelt. Er ist schwarz von Farbe, hateinen starken bituminösen Geruch und besteht ausBergöl, welches mit Asphalt gemischt und häufigauch mit Sand und Steinstückchen verunreinigt ist.Man findet ihn besonders in den schwedischen Eisen-gruben, doch auch au mehreren anderen Orten, amHarz, im Elsaß re. und verwendet ihn wie den ge-wöhnlichen Theer zum Anstreichen von Schiffen,Tauwerk, Mauern, zur Verfertigung von wasser-dichtem Kitt, zu schwarzem Firniß auf Eiseuwaareu,zur Destillation des Steiuöls re.
_ Bergung heißt die Rettung von Gütern auseinem gestrandeten Schiffe, indem man sie ans Landund in Sicherheit bringt; auch die Rettung desSchiffes, welches durch'Strauduug, Sturm oderdurch feindliche Waffengewalt in große Gefahr ge-rathen ist. Im ersten Falle geschieht sie in der Regeldurch die Bewohner der nächsten Küste, welche dannBeraer oder Stranden genannt werden, gegeneine Vergütung, Bergelohn genannt, welche jetztdurch gesetzliche Verfügungen (Bergeordnuugeu,Straudrechte) zwar geregelt, aber demohngeachtetvst noch ziemlich hoch ist und sich sogar bis aus 1 / iober J /s des Werthes von Schiff und Ladung belauft.Zuweilen sind zur Entscheidung darüber eigeneStrandgerichte oder Strandrichter eingesetzt, obgleichM vielen Fällen eine Privatabmachung mit denBergern ein billigeres Resultat gibt. Die Grund-sätze und gesetzlichen Bestimmungen darüber sindüberhaupt sehr verschieden; hauptsächlich kommt esdarauf au, ob die Berger noch Leute auf dem verun-gtückteu Schiffe, oder ob sie es völlig verlassen und
berreulosgefunden haben. (S. auch Strandrecht.)Befindet sich ein Schiff durch Seeräuber oder feind-liche Schiffe in Gesahr, aus der es wieder durchWaffengewalt gerettet wird, so nennt mau diesMilitairberguug, zum Unterschiede von Civil-bergung, wenn es durch Straudung oder Sturmin Gefahr gekommen ist.
Bergwachs oder Ozokerit, eine Art Bergpech,aber sehr weich, biegsam und dehnbar, bräunlichgelbvon Farbe, durchscheinend, wachsglänzeud und ge-würzhaft riechend. Es findet sich unter Andrem beiSlauik in der Moldau, in der Nähe von Stein-kohlen- und Steinsalzlagern im Sandstein, und wirddort zu Kerzen verwendet.
Bergwerkscvlomen, s. Colouien.
Bergzuckerbalsam, s. Zuckerbaumharz.
Bericht, Advis oder Avis ist überhaupt dieBenachrichtigung von etwas Geschehenem; in derkaufmännischen Sprache aber versteht mau darunter'besonders die Benachrichtigung von Abseudnug einerWaare zur Spedition (Speditionsbericht oderSpeditionsadvis) und von Abgabe einer Tratteoder Anweisung. Im erste» Falle muß der BerichtAlles enthalten, was dem Spediteur oder überhauptdem Empfänger zu wissen nöthig ist, also eine spe-zielle Aufzählung der einzelnen Colli mit Angabevon Zeichen, Nummer, Bruttogewicht und Inhalt,die Art der Verladung, die Fracht, Lieferzeit, dienöthigen Bestimmungen wegen Besorgung von Asse-kuranz, Nachnahme von Spesen und Weiterbeför-derung; in Bezug aus den letzten Punkt sagt mangewöhnlich nur, daß der Spediteur ,,uach Empfang"oder auch „nach bestem Empfang" der Waare nachdem Willen oder nach der Verfügung des genanntenHauses damit verfahren soll. — Der Bericht oderAvis über die Abgabe einer Tratte oder Anweisungwird dem Bezogenen entweder von dem Ausstellerselbst oder auch von einem Dritten gegeben, damit erin Zeiten davon unterrichtet ist und die nöthigenVorkehrungen treffen kaun, um die Zahlung leistenzu können re. Der Avis muß daher bei der Abgabevon Wechseln in der Regel mit der nächsten Postabgesandt werden, damit der Bezogene, wenn derAeeept gefordert werden sollte, daraus vorbereitet ist.Bei der Abgabe von Anweisungen dagegen brauchtder Bezogene nicht eher als zum Verfalltage Nach-richt zu erhalten, weil diese nicht aeceptirt werden.Jedenfalls muß der Avis enthalten: das Datumdes Wechsels, die gezogene Summe, die Verfallzeit,den Namen des Wechselnehmers (an wessen Ordredas Papier ausgestellt ist) und die etwa davon aus-gefertigten Duplikate (Prima, Secunda re.), sowiebei einem für Rechnung eines Dritten gezogenenWechsels den Namen des Letzteren. Bei Ziehungkleiner Summen und wenn mau mit dem Bezogenenin fortlaufender Rechnung steht, unterläßt mau esauch oft, demselben Bericht zu geben (ihn zu avi-siren). In der Regel wird es im Texte des Wech-sels angegeben, ob man avisiren wird oder nicht,durch die Formel „laut Bericht" oder „ohne Be-richt"; wenn man noch nicht weiß ob man es thunwird, oder wenn man nicht besonders deshalb schrei-ben will, setzt man bei kleinen Ziehungen auch „lautoder ohne Bericht." Hat mau für Rechnung einesDritten trassirt, so giebt dieser oft Avis und mau setztdann, nachdem man vorher die Firma desselben durchdie Anfangsbuchstaben angedeutet hat: „laut Berichtvon demselben." Diese Benachrichtigung von Seitendes Auftraggebers ist jedenfalls nöthig, wenn er den