Band 
Erster Band.
Seite
140
JPEG-Download
 

Bettivärmer 140 Besehen

Bettwärmer, s. Wärmflaschen und Ser-pentin.

Bettzwillich, s. Zwillich.

Beugte, ein grober, dichter wollener Zeug, der iuFrankreich verfertigt wird.

Beulperleu, s. Perlen.

Beurtsahrer, Beurtmänner oder Beurt-schiffer sind «Schiffer ans dem Rhein und der Elbe,welche eine Zunft (Beurt) bilden, durch welche sieverpflichtet sind, nur nach einer gewissen Reihenfolgezu laden und zu fahren. Ihre Schisse heißen Beurt-s ch i f f e oder ebenfalls B e u r t e und derjenige Beurt-sahrer , welcher auf einen andern folgt, der eben inLadung liegt, wird B u g l i e g e r genannt.

Beutel, eine Geldsumme oder Rechnungsmünzevon verschiedenem Werthe in der Türkei (s. d.) —Der Beutel Silber wird Keser, der Beutel GoldKitze oder Chise genannt.

Beutelschlösser nennt man die aus zwei Theilen,welche durch Charniere mit einander verbunden sind,bestehenden Bügel von Stahl oder Messing, letzteremeist vergoldet, die in der Mitte mit einem Hakenund einer Feder verschlossen werden können und anGeldbörsen genäht werden, um sie zu verschließen.Man verfertigt sie in Nürnberg, Fürth, Augsburg,Karlsbad u. a. Orten.

Beuteltuch, Siebtuch oderSiebleinwand,ein lockeres, durchsichtiges Gewebe aus sestgedrehtenFäden von Leinen, Wolle, Baumwolle oder Seide,zuweilen auch von Haaren, das besonders zum Durch-beuteln des Mehles iu den Mühten, sowie außerdemzu verschiedenen Sieben, zu Fenstervorsetzern, zumAusnähen, zu Modelltüchern und dergl. gebrauchtwird. Besonders zum Gebrauch in den Mühlen fin-det eine bedeutende Consumtion davon statt, da manannehmen kann, daß jeder Mahlgang jährlich 5 Beutelà 5 Ellen verbraucht. In Deutschland wird es anvielen Orten verfertigt, namentlich in Berlin, Pots-dam, Breslau, Wien, Eisenberg, Gera, Harthau beiZittau, Schwarzenhausen bei Gotha, Münchenberns-dorf, Calw rc. Die Stücke sind gewöhnlich 30— 40,aber auch bis 65 Ellen lang und 10—14 Zoll breit;sie find aus Wollengarn gewebt und die größere undgeringere Feinheit und Dichtigkeit ist durch Nummernbezeichnet, welche bei manchen Sorten bis Nr. 20 alsder feinsten, gehen. In Frankreich wird wollenesBeuteltuch unter dem Namen Examine à bluteauofcet Bouillon, sowohl für den Bedarf des Landes, alsauch für den Handel nach dem Auslande in großerMenge und an verschiedenen Orten verfertigt. Dasbeste liefert Rheims in 7 verschiedenen Breiten vonV* bis 5 / s Stab und in Stücken von 15—16 StabLänge, welche von Nr. 7 bis Nr. 20 numerirt sind,und jede Nummer ist wieder von seiner, mittler undgeringer Qualität. Man fertigt dasselbe auch farbigzu Flaggen und Wimpeln (Banderoles) fürSchiffe, zu Leibbinden für'Matrosen rc. GeringereSorten werden an mehreren Orten im DepartementPuy de Drôme bis zu 1 j i Stab Breite herab versertigt.Seidenes Beuteltuch wird besonders in Lyon sabrizirt,meist in Stücken von 10 Stab Länge und 5 /s StabBreite, sowie auch in Rheims. . Es wird jetzt beson-ders zu den Beutelcylindern in den amerikanischenMahlmühlen gebraucht. Unter den Namen Toile àtamis , Toile à sas wird an verschiedenen Orten inFrankreich auch Beuteltuch aus Hanf- und Flachs-garn gewebt, das aber viel weniger haltbar ist als daswollene. — Ueber das aus Pferdehaaren verfertigteBeuteltuch s. Siebböden.

Beverage, s. Ey der.

Bevollmächtigter, s. B o l l m a ch t.

Bewegung heißt in der kausmännischen Spraches. v. a. Berkehr, Umsatz.

Beweiskraft der Handlungsbücher. In allenLändern haben die regelmäßig und nach gesetzlichenVorschriften eingerichteten und geführten Bücher einesKaufmanns vor Gericht eine gewisse Beweiskrast, diejedoch in der Regel nicht vollständig ist, aber durch Be-eidigung erfüllt werden kann. Die Gesetze der einzel-nen Staaten enthalten darüber sehr verschiedene Be-stimmungen, ebenso über die Form, in welcher die Bü-cher gesührt werden müssen, um Beweiskraft zu haben;über die Bücher, welche ein Kaufmann führen soll rc.

Das allgemeine deutsche Handelsgesetz-buch enthält unter Titel IV, Art. 34,35 und 36 fol-gendes :

„Art. 34. Ordnungsmäßig geführte Handelsbücher lie-fern bei Streitigkeiten über Handelssachen unter Kaufleu-ten in der Regel einen unvvllständigen Beweis, welcherdurch den Eid vder durch andere Beweismittel ergänztwerden kann. Jedoch hat der Richter nach seinem durchdie Erwägung aller Umstände geleiteten Ermessen zu ent-scheiden, ob dem Inhalte der Bücher ein größeres vvergeringeres Maß der Beweiskraft beizulegen, ob in demFalle, wo die Handelsbücher der streitenden Theile nichtübereinstimmen, von diesem Beweismittel ganz abzu-sehen, oder ob den Büchern des einen Theils eine über-wiegende Glaubwürdigkeit beizumessen sei. Ob und inwiefern die Handelsbücher gegen Nichtkaufleute Beweis-kraft haben, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen.

Art. 35. Handelsbücher, bei deren Führung Unregel-mäßigkeiten vorgefallen sind, können als Beweismittelnur insoweit berücksichtigt werden, als dieses nach der Artund Bedeutung der Unregelmäßigkeiten, sowie nach derLage der Sache geeignet erscheint.

Art. 36. Die Eintragungen in die Handelsbücher kön-nen unbeschadet ihrer Beweiskraft, durch Handlungsge-hilfen bewirkt werden."

In Frankreich muß jeder Kaufmann ein Journalführen, welches Tag für Tag seine Forderungen undSchulden, seine Handelsoperationen und Negoziatio-nen, dieAcceptirung und Jndosfirung von Wechseln,die monatlichen Ausgaben sür seinen Hausstand undüberhaupt Alles, was er empfängt und weggibt, dar-stellt. Regelmäßig gesührte Handlungsbücher kön-nen vom Richter zur Führung des Beweises überHandelssachen unter Handelsleuten zugelassen werden.Die Bücher der Juden müssen entweder in deutscher,französischer oder italienischer Sprache geführt sein.In Rußland müssen die Großhändler oder Klein-händler, oder Höker oder mit Fabrikaten handelndeHandwerker mehr oder weniger Bücher führen; derGroßist z. B. soll Journal, Cassabnch, Hauptbuch,ein Briefcopiebuch, ein Waarenbuch sür alleWaaren-aus- und eingänge, ein Contocorrentbuch führen.

Bewindhebber,d.h. Befehlshaber, wurden früherund zuweilen auch noch jetzt in Holland die Directorengroßer Handelsgesellschaften, namentlich der ostindi-schen Compagnie, genannt.

Bezetta, Schminklappen oder Tornesol,italienisch Bezette da tinxere, sind StückchenLeinwand, Baumwollen- oder dünner Seidenzeug,welche mit rother, blauer, gelber oder andrer Farbegetränkt sind und deren man fich zum Schminken,zum Färben von Zeugen und mancher Speisen be-dient. Man erhält sie aus Venedig, Nürnberg, Augs-burg, Schweinfurt rc. in Packeten von 1, Vs und V*Pfd.; am theuersten find die rothen, welche mit Coche-nille oder Kermes gefärbt sind; die blauen find ge-wöhnlich mit Lackmus gefärbt.

Beziehen bedeutet: Waaren von auswärts kom-men lassen; den Inhalt eines srüheren Schreibens inErinnerung bringen und bestätigen; sich auf Je-