Buchhaltung
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Buchhaltung
denen man laufende Rechnung gibt, macht man ein Conto in einer Art Contocorrent- oder Debitorenbuch.Beim Bücherabschluß macht das Detailgeschäft eine besondere Inventur, indem es die vorhandenen Waarenwägt oder mißt, sie zum Einkauspreise berechnet, seine Außenstände hinzufügt und wenn es Passivahaben sollte, den Betrag derselben von jener Summe abzieht. Den auf diese Art erhaltenen Activstanddes Detailgeschäfts ninimt man unter die Activa der Hauptinventur mit auf, und wenn man ihn insCredit des Detailcontos bringt, so ist der Ueberschuß der Creditseite über die Debetseite der Gewinn unddas Gegentheil der Verlust, den das Detailgeschäft ergibt.
Hat man nur ein Detailgeschäft, so wird man die Bücher wohl meist nach der einfachen Form ein-richten, und wie wir schon erwähnten, kann dabei kein Waarenscontro geführt werden, man müßte dennjeden einzelnen Posten den man verkauft, aufschreiben, was aber wohl nirgends geschehen wird. Mankann dabei jedoch auch die doppelte Buchhaltung anwenden, wenn man jeden Abend oder vielleicht amSchlüsse jeder Woche die Losungscasse zählt, sie zur Hauptkasse nimmt und den Betrag derselben im Cassa-buche dem Waarenconto gutschreibt. Sollte man mit dem eigentlichen Detailgeschäfte noch andereGeschäftszweige verbinden, z. B. Commission oder Spedition, oder kauft und verlaust man Staatspapiere,Actien u. dgl. und will wissen, was an diesen Unternehmungen gewonnen oder verloren wird, so mußman natürlich für jede derselben ein Conto führen und die darauf Bezug habenden Einnahinen und Aus-gaben besonders notiren. Namentlich wenn man Commissionsartikel zum einzelnen Verlaus hat, mußman das dafür eingehende Geld von dem übrigen trennen.
In einigen Ländern, namentlich in Frankreich, verlangt das Gesetz, daß der Kaufmann nicht nurvon jedem ein- und ausgehenden Wechsel, von den von ihm und auf ihn gezogenen Tratten, sondern auchschon von jeder seinerseits erfolgten Acceptation in den Büchern Notiz nehme. Zwar ist die bloße Accep-tation noch keine Zahlung, aber es ist doch die Anerkennung der betreffenden Schuld und das Versprechenerfolgt, den Wechsel am Verfalltag bezahlen zu wollen. Der Gläubiger ist durch seine Ziehung gleichsambefriedigt, d. h. er hat sich bezahlt gemacht und muß dafür belastet werden. Dies geschieht nun, wo jeneVorschrift gilt, nicht mehr nothwendig wie sonst, indem man den Trassanten nach eingegangener Anzeigedebitirte und das Wechselconto dafür creditirte, sondern indem man entweder, sobald ein Geschäftsfreundauf uns trafsirt hat, diese Ziehung in einem Notizbuche sTrattenbuch, Acceptenbuch) vormerkt,und, sobald die Tratte präsentirt und acceptirt worden ist, den Aussteller des Wechsels debitirt und einbesonderes Conto, das Acceptenconto, Acceptationsconto, Tratteneonto dafür creditirt,oder auch in der Art, daß nian bei Ankunft des Trattenavisos zwar den Geschäftsfreund belastet und dasWechselconto erkennt, dann aber bei der Acceptation das Wechselconto belastet und an seiner, desGeschäftsfreundes Stelle, das Acceptenconto erkennt. Wird der Wechsel zur Verfallzeit baar eingelöst,wie es gewöhnlich der Fall ist, so debitirt man letztgenanntes Conto für den Betrag, indem man dagegendas Cassaconto creditirt, wodurch sich die Posten in jener Rechnung wieder ausgleichen.
Wenn man auf einen Auswärtigen trassirt, so kann man ihn eigentlich für den Betrag der Trattenicht eher creditiren, als bis er sie eingelöst hat. Schickt man die Tratte nur an Jemanden am Wohn-orte des Bezogenen ein, um sie einzukassiren, so bringt man dies auch gewöhnlich nicht sogleich insMemorial, sondern nimmt nur in einem Nebenbuche, welches man zu solchen und ähnlichen Notizenführt, Bemerkung davon, und erst wenn man die Anzeige erhält, daß die Tratte eingegangen ist, machtman die eigentliche Notiz in den Büchern. Verkauft man aber die Tratte oder schickt man sie Jemandemals Zahlung zur Gutschrift ein, wobei man auch gewöhnlich im Voraus überzeugt ist, daß sie eingelöstwird, dann muß man im ersten Fall die Casse für das dafür empfangene Geld und im letzten denGeschäftsfreund, an den man die Tratte schickt, für den Betrag debitiren, und deshalb muß man auch denBezogenen dafür creditiren, denn sonst würde man den Büchern zufolge diesen Betrag zweimal besitzen.Sollte die Tratte dann nicht eingehen, so erhält man sie mit Protest zurück und muß dann den Bezogenenfür den Betrag wieder debitiren und Dem, welcher sie zurücksendet, den Wechselbetrag nebst den Protest-spesen gutschreiben, oder wenn man mit ihm nicht in Rechnung steht und er zieht den ganzen Betragseiner Retourrechnung in einem Rückwechsel bei Sicht von uns ein, so kommt die Zahlung ins Credit derCasse. Bei der doppelten Buchhaltung debitirt man gewöhnlich bei Ausstellung der Tratte das Wechseb-conto dafür, besonders wenn man sie nicht sogleich weggibt, und wenn letzteres geschieht, wird das Wechsel-conto wieder dafür creditirt. Gibt man das Papier jedoch sogleich weg, so kann man den Bezogenen auchunmittelbar, bei baarem Verkauf durch die Casse und wenn man Jemanden dafür debitirt, durch denDebetposten im Memorial, für den Betrag creditiren, doch kann dies nur geschehen, wenn ein Wechsel aufeine ausländische Währung zu dem nämlichen Course zu debitiren und zu creditiren ist, was nicht immerder Fall ist. Wenn ich z. B. 1000 Thlr. 2 Mon. dato auf Breslau trassire und die Tratte nach Berlinzur Gutschrift sende, so lautet der Posten im Memorial folgendermaßen:
Gebr. Schirmer in Berlin
An "W. Silbermann in Breslau,für meine Tratte auf Letzteren Ordre der Ersteren2 Mon. dato.
^ 1000 . —
Verkaufe ich den Wechsel gegen baare Zahlung und pari auf dem eigenen Platze, so kommt ins Debetder Casse:
An W. Silbermann in Breslau,
ich trassirte auf ihn 2 Mon. dato und verkaufte
an N. N. hier ä 100%.H>. 1000. —