Buchhaltung 257 Buchhaltung
1862 .
Aug.
22 .
Durch Fuhrmann Schneider von Osterode an Gustav Schramm inNordhausen in 22 J /a pr. f %tr. Fracht und 4 Tagen Lieferzeit ge-sandt :
5 Tonn. Leinsamen Nr. 251—255.gewogen wie nebensteht.
Fracht von Stettin pr. IOH /4 &r. a 25 .LA 8 . 16. 3.
Einschlag.„ — 6. —
Reparatur.. — 8 . 5.
Spedition . . ..„ — 20. —
Nachgenommen lt. C.-B. Fol.
(Wenn die Spesen dem Empfänger debitirt worden sind, giebt man dasFolinm des Memorials an.)
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des Blattes verkehrt stehende und durch das Papier geschlagene Abdruck ist. Dieses Verfahren ist daherweniger zu empfehlen als das Abschreiben und es wird auch seltener angewendet als dieses.
Art. 28 — 34 des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches handeln von den Geschäfts-büchern und enthalten folgende Bestimmungen:
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen, aus welchen seine Handelsgeschäfte und die Lageseines Vermögens vollständig zu ersehen sind.
Er ist verpflichtet, die empfangenen Handelsbriese aufzubewahren und eine Abschrift (Copie oder Ab-druck) der abgesandten Handelsbriese zurückzubehalten und nach der Zeitfolge in ein Copiebuch ein-zutragen.
___ Jeder Kaufmann hat bei dem Beginne seines Gewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen undSchulden, den Betrag seines baaren Geldes und seine anderen VermLgensstücke genau zu verzeichnen,dabei den Werth der Vermögensstücke anzugeben und einen das Verhältniß des Vermögens und derSchulden darstellenden Abschluß zu machen; er hat demnächst in jedem Jahre ein solches Inventar undnne solche Bilanz seines Vermögens anzufertigen.
Hat der Kaufmann ein Waarenlager, dessen Inventur nach der Beschaffenheit des Geschäfts nichtsuglich in jedem Jahre geschehen kann, so genügt es, wenn das Inventar des Waarenlagers alle zweiJahre aufgenommen wird.
Für Handelsgesellschaften kommen dieselben Bestimmungen in Bezug aus das Gesellschastsvermögeniur Anwendung.
Das Inventar und die Bilanz sind von dem Kaufmann zu unterzeichnen. Sind mehrere persönlichhaftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.
Das Inventar und die Bilanz können in ein dazu bestimmtes Buch eingeschrieben oder jedesmalbesonders aufgestellt werden. Im letzteren Falle sind dieselben zu sammeln und in zusammenhängenderReihenfolge geordnet aufzubewahren.
Bei der Aufnahme des Inventars und der Bilanz sind sämmtliche Vermögensstücke und ForderungenUrch dem Werthe anzusetzen, welcher ihnen zur Zeit der Aufnahme beizulegen ist.
Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werthe anzusetzen, uneinbringliche For-otrungen aber abzuschreiben.
Bei der Führung der Handelsbücher und bei den übrigen erforderlichen Aufzeichnungen muß sich derKaufmann einer lebenden Sprache und der Schriftzeichen einer solchen bedienen.
Die Bücher müssen gebunden und jedes von ihnen muß Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlenversehen sein.
An Stellen, welche der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren Zwischenräume gelassenwerden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht durch Durchstreichen oder auf anderespeise unleserlich gemacht, es darf nichts radirt, noch dürfen solche Veränderungen vorgenommen werden,bet deren Beschaffenheit es ungewiß ist, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später gemachtworden sind.
. Die Kaufleute sind verpflichtet, ihre Handelsbücher während zehn Jahren, von dem Tage der in die-selben geschehenen letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.
Dasselbe gilt in Ansehung der empfangenen Handelsbricfe, sowie in Ansehung der ^nveutare undGanzen.
*-*■ Fort's Univ.-Lexikon.
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