EoinoraUist'dern
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Comptoir
Monza, Mailand, Venedig und Genua verbunden,hat 21,000 Einw., eine Handels- und Gewerbs-kammer, ein Lyceum und Gymnasium, bedeutendeFabriken von Seide, Sammet, Tuch, Baumwollen-garn, Strümpfen, Handschuhen, Hüten und Seife,und verfertigt physikalische und optische Instrumente(Brillen, Fernrohre, Barometer rc.), die von hau-sirenden Einwohnern aus Como in ganz Europa ver-kauft werden. Der Handel mit der Schweiz undItalien in Reis und Seivenzeugen ist sehr imSchwünge. Rahe bei der Stadt sind Schmelzen undMarmorbrüche; der vortreffliche Marmor, den letz-tere liefern, wird zu Bildsäulen verwendet.
Rechnung, Münzen, Maße und Gewichtes. Italien, Königreich.
Comocallisedern sind die Federn eines in Ben-galen lebenden Wasservogels, von der Größe einerMövc, deren nian sich besonders in England zurZusammensetzung von Schmuckfedern, zu Miiffeu,Halskrägen rc. bedient. Sie sind von alten Vögelnweiß, von jungen grau, und diejenigen, welche unterden Flügeln wachsen, sind fast so leicht wie Eidcr-dunen.
Compagnie, Compagniegeschäft, Com-pagnon, Handelsgesellschaft.
Compan, eine Silbermünzc in Ostindien, imWerthe von 1 / i Rupie.
Compensation ist die Bezahlung oder Ausglei-chung einer Schuld durch Ab- oder Anrechnung einerForderung an den Gläubiger. Sie kann eigentlichnur unter zwei Personen oder Parteien eintreten unddie zu compensircnden Forderungen müssen ihnenpersönlich, nicht einem Dritten zustehen; sie müssengültig begründet, liquid und bereits fällig sein undmüssen Geldsummen oder wenigstens gleichartigevertretbare Sachen betreffen. Indessen können Gegen-forderungen an den Cedenten gegen den Cesstonardurch Compensation geltend gemacht werden, sowieauch Gegenforderungen des Hauptschuldners vondem Bürgen gegen den Gläubiger. — Die Compen-sation kommt besonders bei Concnrsen vor, indemein Schuldner an die Masse mit einem Gläubigerderselben compensirt, wobei der erstere nichts verliert,da er seine Schuld jedenfalls hätte voll bezahlenmüssen, letzterer aber gewinnt, da er seine Forderungoder wenigstens den Theil derselben, der durch diecompensirte Schuld gedeckt ist, ohne Abzug erhält.Ob und in welchen Fällen eine solche Compensationstattfinden darf, darüber sind die Gesetze in den ein-zelnen Ländern verschieden und man muß sich dahererst genau deshalb erkundigen, ehe man sich in eineUebereinkunft dieser Art einläßt.
Compctcnzrccht, das Recht eines Schuldners,dessen Vermögen mit Beschlag belegt wurde, zu ver-langen , daß ihm etwas zu seinem Unterhalte ausge-setzt werde.
Complcmentar oder Complementarius, s.Handelsgesellschaft.
Compositivn nennt man gewöhnlich die gold-ähnlichen Metallgemischc, wie Tomback, Prinzmetallund dgl., und die daraus verfertigten kleinen Gerätheund unächten Schmucksachen nennt man Compo-sitionswaaren.
Compositionssteine, s. Glasflüsse.
Comprimirte Gemüse, s. Conserven.
Compromiß ist die Uebereiukunst streitender Par-teien , die Entscheidung ihres Streits Schiedsrichtern(C o m p r o m i s s a r e n, an manchen Orten, besondersin Hamburg, auch gute Männer oder gute
Mannschaft genannt) zu übertragen und sich demAnsspruche derselben unbedingt zu unterwerfen. DieParteien begeben sich daher durch das Compromißnicht allein aller Rechte zu einer nachträglichen ge-richtlichen Klage, sondern sie müssen dem Schieds-sprüche selbst dann Folge leisten, wenn er mit gesetz-lichen Bestimmungen nn Widerspruch stehen sollte,sofern nur weder dem Staate noch dritte» Personenein Nachtheil daraus erwächst. Nur in dem Fallewürde hiervon eine Ausnahme eintreten, wenn dieCompromittenten sich die Appellation an eine obereGerichtsbehörde ausdrücklich vorbehalten hätten, wasaber nicht leicht geschieht. — Gewöhnlich wählt jededer streitenden Parteien einen Schiedsmann, dessenName im Compromiß angegeben wird, und wennsich diese Schiedsmänner nicht durch Stimmenmehr-heit über den Schiedsspruch einigen könnten, wirde« ihnen überlassen, einen Obmann , wenn also zweiParteien u. demnach auch zwei Schiedsmänner vor-handen sind, einen Dritten zu wählen, worauf danndie Stimmenmehrheit entscheidet. Zuweilen wähltjedoch auch jede Partei mehr als einen Schiedsmann.Ehe das Compromiß abgeschlossen werden kann,müssen die Parteien über die Lage der Sache, dasFactum, völlig einig sein; dieselbe wird den ge-wählten Schiedsmännern ausführlich mitgetheilt undin dieser Darstellung, die Species facti genannt,darf weder in den Haupt- noch in Nebenpunktenirgend ein wesentlicher Umstand verschwiegen oderunrichtig erzählt werden oder ein Irrthum obwalten,indem sonst das Compromiß für die Parteien keineverbindliche Kraft haben würde. Auch werden demCompromiß alle auf die Streitsache bezüglichen Pa-piere und Dokumente, womöglich im Original, bei-gefügt. — Ein Compromiß kann etwa solgender-maßen lauten:
Da sich zwischen den Ilnterzeichneten über die in den bei-gefügten .Species facti ausführlich dargestellte Angelegen-heit ein Streit erbeben hat, über den sich dieselben nichthabe» einige» können, so sind sie übcrcingekoinmcn, dieAngelegenheit der Untersuchung und dem Aussprache vonSchiedsmännern (oder Eompromiffaren) zu unterwerfen.
Es bat daher der Unterzeichnete A. B. in C. HerrnL. M. und der unterzeichnete D. E. in ». Herrn 9£. O.,beide in C. wohnhaft, ersucht, da» Amt eine» Schiets-manns in dieser Angelegenheit zu übernehinen, und beideHerren haben sich dazu bereit erklärt.
Die Herren L. M. n»d llt. O. werden demnach die Gütehaben, die streitige Sacke zu prüfe» und unter Angabe derdabei zur Richtschnur genommenen Grünte darüber zuentscheiden, und die unterzeichneten verpflichten sich, derEntscheidung derselben sich zu unterwerfen. Sollten diebeiden genannten Herren Compronüssarien in ihrem Ur-theile abweichender Ansicht sein, so werde» ste einen ein-sichtsvollen Obmann wählen, dessen Ausspruch, dem sichdie Unterzeichneten ebenfalls obne Widerrede unterwerfenwerden, den AuSscklgg geben wird. Ucberdies begeben sichdieselben ausdrücklich des RecktS der Appellation gegen denSchiedsspruch.
Zur Urkunde dessen ist gegenwärtiges Compromiß inwei gleichlautenden Eremplarcn ausgefertigt, von denInterzeichneicn eigenhändig vollzogen und untersiegeltund jedem der Herren Schiedsmänner ein Eremplar da-von eingehändigt worden.
So geschehen C. den ... und F. den ... 18. ..
(L. S.) A. 93.
(L. 8.) D. E.
Comptant, s. Baarzahlung.
Comptoir heißt eiqentlich der Tisch eines Kauf-manns , der zum Aufzählen des Geldes bestimmt ist;dann die Schreibstube eines Kaufmanns und beson-ders einer größeren Handlung, in welcher alle schrift-lichen Arbeiten ausgeführt, sowie auch in der Regeldie Zahlungen angenommen und ausgegeben werden.
! In der letzten Bedeutung schreibt man auch häufigI & c it t o r oder Kontor. Ferner versteht man unter