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Erster Band.
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Discant

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Dlspositionsfähig

steht dem Vorgesetzten eine gewisse Strafgewalt über iHeu Untergebnen zu. Diese äußert sich jedoch natür-stch um so schwächer, je besser das Verhältniß zwischenbeiden sich gestaltet, und je mächtiger und prompterdie Staatsgewalt als allgemeine Strasbehörde ein-zugreifen im Stande ist. In Verhältnissen da-gegen, wo die Wirksamkeit der Strafgewalt desStaates für längere Zeit aufhört, ist sie in der Formder Disciplinargewalt dem Vorgesetzten in umfang-reicherem Maße übertragen. Dahin gehört als fürden Handelsstand am wichtigsten: die Disciplinarge-tvalt des Schiffers über die Schiffleute. Allg. d.H -Gs.-B. Art. 487, 532, 533. Sie beginnt mit derAnmusterung und endigt mit der Entlassung vondem Schiffe. Im einzelnen haben die LandesgesetzeAber Umfang, Förmlichkeiten und Beschwerderecht rc.Näheres bestimmt, während das H.-Gs.-B. sich da-rauf beschränkt, als Controle den Eintrag des Ver-gehens und der Strafe in das Schiffsjournal vor-iuschreiben.

Diskont, Disconto, Sconto oder Es-bompt, heißen die Zinsen, welche ein Gläubigerseinem Schuldner zahlt oder vergütet, wenn dieserihm eine Zahlung früher leistet, als er sie ohne Zin-senzahlung zu leisten verpflichtet ist. In diesemSinne kommt er besonders im Waarenhandel vor,wenn der Käufer einer auf Zeit gekauften Waarediese entweder sogleich nach Empfang, oder doch früherals nach Ablauf der festgesetzten Kreditzeit bezahlt.Er wird dann auch zuweilen Decort und Rabattgenannt. Der letzte Name war besonders früher inHamburg gebräuchlich, indem eine Anzahl WaarenMit 8%%, andere mit 4 a /s °/o Rabatt verkauftwurden. Dies rührte daher, weil man bei diesenArtikeln früher eigentlich eine Kreditzeit von 13 und7 Monaten gab und bei baarer Zahlung 2 ,/ 3 °/o Dis-kont oder Rabatt pr. Monat daraus vergütete. Dieselange Kreditzeit war aber schon längst abgeschafft undvergessen, und man verkaufte jene Artikel allgemeinauf 2 Monat Zeit oder mit 1°/» Rabatt (hier De-cort genannt) gegen baare Zahlung, behielt aberdemohngeachtet jene Rabattberechnung bei. Unterdiesen Artikeln befand sich auch Zucker, von dem manden rohen mit 8 2 /g, den raffinirten mit 4 2 / 3 °/o Ra-batt berechnete und außerdem die Preise beider inGroot vlämisch Banco (— x / a Schilt. Hamb. Banco)stellte. Im Jahr 1823 wurde diese und mehrere an-dere überflüssige Usanzen beim Waarenhandel abge-schafft , aber im Jahr 1840 der Rabatt auf rohenund raffinirten Zucker und auch die alte Notirungs-art der Preise wieder hergestellt, und zwar ,,in Er-wägung des Widerspruchs, den jene Neuerung beidcn (Zucker-) Fabrikanten gesunden, welche sich hier-durch in ihrem Interesse verletzt wähnen (!).“ Seit-dem werden nun in den osficiellen Preiscourantendie Preise von rohen und raffinirten Zuckern sowohlM Groot vlämisch mit Rabatt, als auch in SchillingenBanco ohne Rabatt angegeben. — Der Discontwlnmt ferner hauptsächlich vor, wenn man späterfällige Wechsel auf den eigenen Platz kauft oder ver-wüst, was man deshalb auch discontiren odercscomptiren nennt. Da dies auf großen Wech-wlplätzen häufig geschieht und sich auch die meistenBanken damit beschäftigen, welche deshalb Dis-contobanken genannt werden, so wird daselbst ge-wöhnlich der stattfindende Discontofuß, der sich nachdem Mangel oder Ueberfluß des baaren Geldes aufdem Platze verändert, ebenso wie die Wechselcourseaus den Courszetteln angegeben. In neuerer Zeit

ist daraus die Gewohnheit entstanden, auch die Courseausländischer Wechsel nur für kurze Sicht zu notirenund dann für langsichtige beim Handel den Coursum so viel niedriger zu bedingen, als der Discontauf die Sicht des Wechsels nach dem bestehendenDiscontofuße ausmacht. Aus dem Courszettel vonFrankfurt a. M. wird sogar bei jeder einzelnenWechselgattnng der Discontofuß angegeben, nachwelchem die langsichtigen Wechsel berechnet werdenund der gewöhnlich nach den einzelnen auswärtigenPlätzen verschieden ist. Zuweilen beschäftigen sichauch Kapitalisten mit dem Disconriren von Wechselnauf den eigenen Platz, indem sie dabei ihr Kapitalzuweilen höher anlegen können, als gegen gewöhn-liche Zinsen. — Ueber die Berechnung des Discon-tos s. Rechenkunst, kaufmännische.

Discontable Wechsel sind solche, die auf solideHäuser lauten oder gezogen sind und deren Eingangunzweifelhaft ist.

Discvntobank, s. Bank.

Discretionstage, s. Wechsel.

Disme, s. Dime.

Dispache, Dispacheur, s. Havarie.

Disponenda, s. Buchhandel.

Disponent, s. Factor.

Disponiren heißt verfügen, anordnen, daher:über eine Waare oder eine Geldsumme dispo-niren; ferner bedeutet es: ein Geschäft leiten, da-her Disponent, so viel als Geschäftsführer oderFactor, auch derjenige Chef eines Handlungshauses,welchem die spezielle Leitung des Geschäfts über-tragen ist. — Wenn der Empfänger einer Waaresie aus irgend einem Grunde nicht annehmen will,so schickt er sie dem Absender in der Regel nicht zu-rück, sondern er behält sie an sich und schreibt demAbsender, er möge darüber verfügen oder dispo-niren, oder er stellt sie ihm zur Disposi-tion. Wenn der Absender dann die Waare durcheinen Dritten von dem ersten Empfänger zurück-nehmen läßt, so muß er diesem in der Regel seinebaaren Auslagen beim Empfang, auch, wenn der-selbe es verlangt, Lagergeld, Arbeitslohn, Zinsen fürdie gehabten Auslagen rc. vergüten, oder der Ab-sender schreibt sie ihm gut. Wenn der Empfängereine Waare nicht annehmen will, so muß er es demAbsender sogleich nach Empfang derselben, und wenner seine Weigerung auf zu späte Absendung, zu hochberechneten Preis u. dgl. gründet, sogleich nach Em-pfang der Factur anzeigen. Eine solche Waare wirdauch Dispositionsgnt genannt. Man sagtauch über seine eigene Waare disponiren, wennnian sie verkaust, ebenso über eine Geldsumme, dieman bei einem Andern gut hat, wenn man sie ausdenselben trassirt oder ihm aufträgt, sie baar einzu-senden, an einen Dritten auszuzahlen rc. Dispo-nibel ist Das, worüber man verfügen kann, indessen Besitz man also ist; man sagt daher, manhabe Waarenvorräthe oder baares Geld disponibeloder nicht disponibel. Man sagt ferner: zu etwasdisponirt sein, d. h. geneigt dazu sein, Lust da-zu haben.

Disposition heißt Anordnung, Veranstaltung,Verfügung, Geneigtheit (s. den vorstehenden Art.).Man sagt: man trifft im Voraus seine Disposi-tionen oder Veranstaltungen zu einem Geschäfte,einem Unternehmen oder zu einem andern Zwecke.

Dispositionsfähig nennt man Denjenigen,welcher gesetzlich befugt ist, seine Angelegenheiten undsein Vermögen selbstständig zu besorgen und zu ver-