EichhornMe
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Lid
doch ist die fuchsrotbe und schwarze Farbe die vor-herrschende, und die Abweichungen bestehen meist inverschiedenen Nuancen derselben. Von andersfar-bigen ist besonders das weiße zu erwähnen, das sich,jedoch selten, im nördlichen Sibirien und Kamtschatkafindet und dessen Fell sehr gesucht ist; ferner einigegestreifte Arten. Auch das des fliegenden Eichhörn-chens wird als Pelzwerk verkauft, hat aber nur einengeringen Werth. Das Fell der fuchsrothen Artenwird im Winter grau in verschiedenen Schattirungenund sehr dicht behaart, und deshalb werden alleEich-hörnchenfelle gewöhnlich Granwerk genannt. Diemeisten kommen aus deni nördlichen Rußland undSibirien, von wo jährlich mehrere Millionen Stückausgesührt werden; sie gehen hauptsächlich nach Chinaund den türkischen Ländern, außerdem nach Polen,Ungarn, Deutschland; Holland rc. und viele werdenin Rußland selbst verbraucht. Sie gehören dahermit zu den wichtigsten Artikeln des Pelzhandels. Derbeste Theil derselben ist, wie bei allem Pelzwerk, derRücken und die Seilen; von geringerein Werthe sinddie Bäuche, welche daher zuweilen abgeschnitten undbesonders verkauft werden, doch kommen auch oft dieganzen Felle in den Handel. Die abgeschnittenenBäuche heißen in Rußland Fewan, und daherkommt es, daß man sie auch in Deutschland Feh-w ann en oder auch Feh Wammen und das ganzePelzwerk auch Feh, Feehc oder Fehwerk nennt.Lowohl die ganzen Felle, als auch diejenigen, vondenen die Bänche abgeschnitten sind (Fehrücken),komnien theils stückwcis, theils in zusammengenähtenPelzen oder Säcken in den Handel; die Bänche inder Regel in Säcken. Sie werden vorher sorgfältigsortirt; je kleiner sie sind und je niehr sie ins Röth-liche schielen, desto geringer sind sie, je größer undsilbergrauer, desto mehr werden sie geschätzt. Dastalentisch e Granwerk vom oberen Ob und Tomgilt für das beste; das nertschinskische, aus derGegend von Abakan am Jenisei, vom Baikalsee undvon der Uda steht ihm fast gleich und auch das bere-s o w s ch e vom unteren Ob ist vorzüglich. Dasiletskische und das, welches Seriaskaja ge-nannt wird, sind hellgraue Sorten; das letztere,welches am Jsat, bis an seinen Ausfluß in den To-bol gesammelt wird, ist groß, sehr wollreich und vor-züglich gesucht. Das ganz weiße, Samarka ge-nannt, ist am seltensten und theuersten. Die Bälgeder fliegenden Eichhörnchen werden zuweilen be-trügerischerweise mit in die Packete der stlbergrauengepackt. Die schwarzen Bälge, welche etwas kleinersind als die grancn, heißen in Rußland Nißna-grodzki; eine Art aus Kargopol ist weniger dunkelvon Farbe und wohlfeiler. Gestreifte, die sich beson-ders in den großen Nadelwaldungen von der Kamaan finden, werden Burunduc genannt. Sehr ge-schätzt ist auch eme Sorte vom östlichen Baikal, vomBargnsin- und Banutsanflusse, die sehr groß, imSommer zvbelichwarz, im Winter schwärzlichgran istund zuweilen für Zobel verkauft wird. — Mau ver-kauft das Grauwerk in einzelnen Fellen nach demTausend oder nach zusammengenähten Säcken von100 Stück; die Pelze sind aus einer unbestimmtenAnzahl von Stücken, Rücken und Bäuchen zusammen-gesetzt. Die Sorten werden nummerirt und dietheuersten Felle mit den niedrigsten Nummern be-zeichnet. Aus Nordamerika: Canada, Newyork,Connecticut, Pensylvanien und Maryland, kommenebenfalls verschiedene Arten Eichhörnchenfelle, dieaber weniger geschätzt sind als die russischen. Am
häufigsten sind darunter die des grauen Eichhörn-chens, Loinrus oinereus, mit dunkelgranem, schwarz-gemischtem, zuweilen nur schmutziggelb überlausenemHaar, welche am besten aus Canada kommen. Auchschwarze, gestreifte und weiße Bälge kommen ausNordamerika. In Südamerika lebt das weiß undkastanienbraun gestreifte Backenhörnchen oderE r d e i ch h o r n, 8cinrus ötriatns oder Tamias stria-tus, mit Backentaschen, kurzen und fast nackten Ohren;in Ostindien das Rieseneichhorn, fast so großals eine Katze und auf dem Rücken schön kirschroth-brann; im nördlichen Aftika das Livree-Eich-hör n , Lcinrus getulus, welches rothgrau, ani Baucheweiß ist und einen schwarzen, weiß schattirten Schwan;hat, und dessen Fell auch türkischer Mansbalggenannt wird. Die Bälge dieser Sorten kommenjedoch selten in den europäischen Handel. — DieBerwendung des Grauwerks zu Verbrämungen,Müssen, Unterfuttern rc. ist bekannt; in Rußlandwird es auch von dem Mittelstände am häufigstenvon allem Pelzwerk getragen, noch allgemeiner aberist sein Gebrauch in der Türkei, wo sowohl Männerals Frauen ihre Ueberkleider damit füttern. Dielangen Haare von den Ohrenspitzen der schwarzenEichhörnchen werden zuweilen wie Hermelinschwänzeauf Weißes Pelzwerk gesetzt, die Schweifhaare werdenzu gewöhnlichen Maler- und Tuschpinseln verwendet.
Eichmaß, s. Aichmaß.
Eid. Eines der Hauptbeweismittel im Civilprocesseist der Eid. Er ist entweder freiwilliger Haupt-eid und wird von einer Parthei der anderen in derWeise zugeschoben, daß sie erklärt, wenn ihr Gegnereinen Eid ableisten wolle, daß ihre Behauptung un-richtig sei, so wolle sie von ihrer Behauptung ab-stehen; oder richterlicher Eid, welchen der Richterzur Ergänzung eines unvollständigen Beweises einerder Partheicn auferlegt. Eine besondere Art von Eidbildet der Schätznngseid, wo eine Parthei vermöge Ge-setzes auch ohne einen weiteren Beweis erbracht zu habenznr eidlichen Bestätigung des von ihr behaupwrenSchadens vom Richter zugelassen wird. Auch imdentschen Handelsgesetzbuch sind über den Eid gesetz-liche Bestimmungen getrosten worden. Es ist nämlichim Art. 34 gesagt, daß ordnungsgemäß geführteHandclsbücher bei Streitigkeiten unter Kaufleutenin der Regel einen unvollständigen Beweis liefern,welcher durch den Eid oder andere Beweismittel er-gänzt werden kann. Daneben ist es jedoch dem durchdie Erwägung aller Umstände geleiteten Ermessendes Richters überlassen, den Eid auszuschließen oderbei nicht Uebereinstimmung der Handelsbücher zweierPartheien, diese oder jene zum Eid zuzulassen. Ganzdieselbe Bewandtnis; hat es mit dem ordnungsgemäßgeführten Tagebuche (Art. 71) und den Schlnßactendes Handelsmäklers (Art. 77 desH. Gs. B.) In ähn-licher Weise räumt die Landesgesetzgebung den Han-delsbüchern auch gegen Nichtkausleute eine Beweis-kraft ein. Auch das Journal des Schiffers undSteuermanns, (Art. 486 u. 487), kann um volleBe-weiskraft für die Begebenheiten der Reise, soweitdarüber weder eine Verklarung erforderlich noch dieBeibringung anderer Belege gebräuchlich, zu haben,mit einem Eide nach dem Ermessen des Richters be-kräftigt werden. Bei Aktiengesellschaften hat der Vor-stand der Gesellschaft den demselben auferlegten Eidzu schwören, (Art. 232 des H. Gs. B.). Außer demEide als civilproceßalisches Beweismittel, findet der-selbe auch Anwendung als Erforschungsmittel derWahrheit zu Polizeilichen Zwecken. So werden ge-