Eisenbahnen
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Eisenbahnen
gangen immer so viel als möglich auf die ganze Bahnoder auf eine größere Strecke derselben zu vertheilen,wodurch es auch oft allein möglich wird, eine einzelnebedeutende Steigung zu überwinden, indem man siein eine viel längere, aber mäßigere verwandelt.Ebenso wie die Steigungen, sind aber auch die Krüm-mungen ein wichtiges Hinderniß auf den Eisen-bahnen. Da die Räder der Wagen auf den innerenSeiten der Schienen mit den sogenannten Radkränzennoch abwärts übergreisen, um das Herabgleiten vonden Schienen zu verhüten, so würde bei zu starkenKrümmungen die seitliche Reibung der Radkränze anden Schienen so bedeutend werden, daß die Fortbe-wegung aufhörte, oder die Räder würden aus denSchienen springen. Man macht daher die Krüm-mungen nicht stärker als der Bogen eines Kreisesvon 1000 Fuß Halbmesser; früher nahm man sogar3500 bis 4000 Fuß als Minimum des Krümmungs-radius an, was aber jetzt in Folge mehrerer ange-brachter Verbesserungen nicht mehr nöthig ist. Nochgeringere Krümmungen können nur kurz vor denStationsPlätzen und im Innern der Bahnhöfe ange-legt werden, wo nur langsam gefahren wird. — Beider Anlegung der Eisenbahnen werden hauptsächlichdie in der Regel an ihren Endpunkten gelegenengroßen Städte, Hasenplätze und dgl. berücksichtigt,indem man die Bahn zwischen diesen so viel als mög-lich in gerader Richtung anlegt. Dazwischen liegendemittle und kleinere Orte werden nur dann berührt,wenn kein zu bedeutender Umweg dazu erforderlichist und man sich eine niit den vermehrten Kosten imVerhältniß stehende Vergrößerung der Einnahmenversprechen kann. Hauptsächlich aber muß dabeiimmer die Beschaffenheit des Terrains entscheidenund wenn dieses der Richtung der Eisenbahn nacheiner seitwärts gelegenen bedeutenderen Stadt zugroße Schwierigkeiten in den Weg legt, so verbindetman diese lieber mit der Hauptbahn durch eine be-sondere Zweig- oder Flügelbahn. Kleine und wenigbevölkerte Orte werden meist ganz unberücksichtigtgelassen, weshalb auch Mitiel- und kleine Städtedurch die Eisenbahnen in der Regel mehr Schadenals Bortheil haben. In das Innere der Ortschaftenwerden Eisenbahnen nicht geführt, sondern diesewerden, schon wegen der Fenersgefahr, in ange-messener Entfernung umgangen. Eine Ausnahmedavon machen nur sehr große Städte, wie London,wo mehrere Bahnen auf sehr breiten Straßen undzuweilen über den Häusern hinweg ins Innere derStadt sühren, und das Nämliche ist auch in mehrerengroßen Städten Nordamerikas der Fall. — Der Bander Eisenbahnen geschieht entweder von Actiengesell-schaften oder vom Staate selbst. In England undFrankreich ist das erstere bei sämmtlichen Bahnen derFall; Belgien dagegen hat nur Staatsbahnen undauch in Deutschland werden jetzt die größeren Bahnenmeist von den Regierungen erbaut, welche auch dieschon bestehenden Actienbahnen womöglich nach undnach an sich zu bringen suchen. Wenn eine Actien-gesellschaft eine Eisenbahn anzulegen beabsichtigt,muß sie um die Erlaubniß oder Concession der Re-gierung dazu anhalten und diese ertheilt sie nurnach sorgfältiger Erwägung aller Umstände, ob dieAnlegung der Bahn wirklich nützlich und rathsamist, ob die Gesellschaft im Besitz der dazu nöthigenMittel oder sie aufzubringen im Stande ist rc. Ge-wöhnlich wird die Concession nur auf eine gewisseZeit ertheilt, nach deren Ablauf die Bahn Eigenthumdes Staats wird, entweder gegen Bezahlung des
nach dem durchschnittlichen Ertrage der letzten Jahrezu berechnenden Werths, oder auch ohne alle Ent-schädigung. Der Actien gesellschaft wird dann dasExpropriationsrecht ertheilt, vermöge welchem jederBesitzer von Grund und Boden, der zur Anlegungder Eisenbahn gebraucht wird, oder von Gebäuden,welche abgetragen werden müssen, verpflichtet ist, die-selben gegen volle Entschädigung abzutreten. Esmuß dazu für jede Bahn ein besonderes Gesetz vonder höchsten Staatsbehörde erlassen werden und dasNämliche gilt auch von den zu erbauenden Staats-bahnen. Ehe der Bau selbst beginnen kann, mußdie zweckmäßigste und wohlfeilste Richtung der Bahn-linie zwischen den beiden Endpunkten ermittelt undzu dem Ende das Terrain von Sachverständigen genauuntersucht, nivellirt rc. werden, um auch eine ohuge-sähre Berechnung der Kosten aufstellen zu können;bei den Gesellschaftsbahnen geschieht dies gewöhnlichschon vor dem Anhalten um die Concession, um derRegierung das Resultat dieser Untersuchung sogleichmit vorlegen zn können. Nachdem alle diese Vor-arbeiten gemacht sind, erfolgt'bei den Gesellschafts-bahnen die Ausgabe oder Emittirung der Actien; dajedoch nicht sogleich das ganze Bautäpital gebrauchtwird, so wird gewöhnlich von Denen, welche Actiennehmen wollen, nur verlangt, daß sie einen kleinenTheil der Actiensumme sogleich einzahlen und denRest später in einzelnen Terminen, welche die Direk-tion des Unternehmens bekannt macht, sobald wiederGeld zur Fortsetzung des Baues gebraucht wird.Ueber die erste Einzahlung wird eine Bescheinigungausgestellt, auf welcher auch die folgenden quittirtwerden und die man daher Quittungsbogenoder Jnterimsschein nennt; beider letzten Ein-zahlung aber, durch welche die Actiensumme erfülltwird, werden diese Jnterimsscheine gegen wirklicheActien ausgetauscht. In der Zwischenzeit stud^ dieersteren schon Gegenstand des Handels und der Lche-kulation; sie haben einen steigenden und fallendenCours und es werden alle Arten von Geschäften da-mit gemacht, wie mit wirklichen Actien. Da die An-fertigung des Voranschlags der Kosten sehr schwierigund es fast unmöglich ist, sie mit einiger Zuverlässig-keit vorauszuberechnen, so betragen die wirklichenKosten sehr oft mehr und die durch die Actien aufge-brachte Summe reicht nicht aus. Das Fehlendewird dann entweder durch eine Vermehrung der ur-sprünglich festgesetzten Actienzahl oder, was häufigergeschieht, durch Ausgabe sogenannter Prioritäts-actien aufgebracht. Dies sind jedoch eigentlich nurObligationen oder Schuldverschreibungen der Eisen-bahngesellschaft, welche feste Zinsen geben und nachund nach eingelöst werden, während an die zuerstausgegebenen eigentlichen Actien, welche zum Unter-schiede von jenen auch Stamm actien genanntwerden, der Gewinn an dem Unternehmen vertheiltwird und sie, so lange die Bahn Eigenthum der Ge-sellschaft bleibt, auch nicht eingelöst werden, da sie denBesitz der Bahn begründen. Zuweilen werden scholldie auf die Jnterimsscheine geleisteten Einzahlungenverzinst, indem der Betrag der Zinsen von einer Ein-zahlung zur andern bei der nächsten in Abrechnunggebracht wird. Auf die Actien selbst werden entwederebenfalls Zinsen gezahlt, oberste erhalten nur denauf sie kommenden Antheil an deni durch den jähr-lichen Rechnungsabschluß ansgemiltelten _ Gewinn,welcher Dividende genannt wird. Häufig iuteres-strt sich die Regierung des Landes bei dem Unter-nehmen, indem sie eine Anzahl Actien, vielleicht den