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Erster Band.
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Exception

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Extract

d- h. aus dem Schiffe Maria, die mit diesem Schiffeangekommen sind.

Exception heißt Ausnahme; in der juristischenSprache aber bedeutet es auch Einrede oder Aus-bucht , besonders die Jemand gegen Erfüllung einerVerbindlichkeit macht. Excipiren heißt daher eineEinrede vorbringen.

Lxetikynsr-Lills nennt man in England dievon der königlichen Schatzkammer ausgegebenenSchatzkammerscheine, vermittelst deren die Regierungalljährlich im Voraus die zu den Staatsausgabeunöthigen Summen erhebt und die einen Theil derunsundirtcn oder schwebenden Schuld bilden. S.Großbritannien.

Exklusive bedeutet mit Ausschluß, mit Aus-nahme, nicht einbegriffen.

Executivn. Jedem Inländer, welcher nachzu-weisen im Stande ist, daß er gegen einen Inländerolne begründete, anerkannte, oder durch richterlicheEntscheidung festgestellte Leistung anzusprechen hat,

' m die Mitwirkung des Staates zur Erlangung derBefriedigung seines Anspruches zugesichert. AuchAusländern läßt der Staat diese Mitwirkung ange-veihen, wenn sie nachweisen, daß in ihrem Staate*8 ebenso gehalten wird, und selbst die richterlichenEntscheidungen fremder Staaten werden im letzterenFalle in den meisten Staaten auf Anrufen des Aus-länders vollzogen, sobald nur die Zuständigkeit desausländischen Gerichtes außer Zweifel und die Ent-Icheidung selbst den Landesgesetzen nicht widerstreitet.Aese Mitwirkung des Staates nennt man Executivn.^leselbe kann sich erstrecken entweder auf die Personoder auf das Vermögen, Personal- oder Realexe-autio n. Welche von beiden und in welcher Weise sieiur Anwendung kommt, ist in den verschiedenen Lan-desgesetzen verschieden bestimmt. Die reine Personal-execution ist gesetzlich nur in seltenern Fällen,Namentlich bei Wechseln und ihnen gleichstehendenVerbindlichkeiten, zulässig, die mildere Form derPersonalexecution dagegen, die Anwendung eines in-dsrecten Zwanges durch Mahnung eines Gerichts-dieners, dem hierfür Gebühren zu entrichten sind,nndet häufig namentlich dann statt, wenn die Nicht-zahlung mehr auf einem Mangel an Bereitwilligkeit^der auf Leichtsinn oder Chikanen beruht. Liegt da-stogen der Grund an dem Abhandensein disponiblerPiittel, so wird zur Auspfändung und Verwerthungvev durch Pfändung erlangten Gegenstände bei be-svoglichen Sachen, und wenn dieses nicht zureicht,°U>n Verkauf von Jmniobilien geschritten. Die mitErfolg begleitete Executivn hat zunächst keine weiterenAachlhostx sstr den Exequirten zur Folge, dagegen sindwwohj in der deutschen Wechselordnung als im Han-delsgesetzbuche für den Fall Bestimmungen getroffen,die Executivn erfolglos geblieben ist. Es wirdwfnnich in diesem Falle nach Art. 29 der W.-O. einSpruch auf Sicherheitsleistung (s. Caution) undArt. 314—16 des Allg. d. Handels-Gs.-B. einLUrückbehaltungs (Retentions-)recht wegen nicht säl-ger Forderungen begründet (s. Art. Retention).. Exequatur beißt die Erlaubniß, welche die Re-mernng eines Landes einem in demselben angestelltenr^vvelskonsul eines anderen Landes zur Ausübung> »ler Functionen ertheilt und womit sie ihn zugleichd-s Isnnt. Wenn die Regierung gegen das Benehmenv Aonsuls Klage zu führen hat, so kann sie ihms.j Exegnatur wieder entziehen und er muß dannCfe Fnuctionen einstellen.

^ktgiren heißt eine außenstehende Forderung

eintreiben; daher sagt man exigibe! von einer For-derung , welche eingetrieben werden kann, indem derSchuldner zahlungsfähig ist, nicht exigibel aberwenn das Gegentheil der Fall ist.

Exitat nennt man in manchen Ländern einenKaufmann, über dessen Vermögen der Concurs er-öffnet worden ist.

Expediren heißt abfertigen oder ausfertigen;ferner: befördern, versenden. Expedition heißtdaher Ausfertigung, Beförderung oder Versendung;ferner: das Lokal oder das Bureau, wo die zu einemGeschäft nöthigen schriftlichen Ausfertigungen undandere Arbeiten, Zahlungen und dgl. geschehen; dieSchreibstube eines Advokaten; auch eine kriegerischeUnternehmung zur See oder zu Lande.

Expertise heißt man die durch Sachverständige(Experten) vorgenommene Untersuchung einerWaare oder eines im Streit stehenden Gegenstandesund das darüber abgegebene Gutachten; Experti-siren, eine beanstandete Waare oder Sache unter-suchen lassen.

Exportation oder Export heißt Ausfuhr,(s. d.); Exporten sind außer Landes geschickte oderverkaufte Waaren, Ausfuhrartikel; Exportge-schäfte sind solche Handelsgeschäfte, welche in derAusfuhr oder Versendung von Waaren nach anderenLändern bestehen.

Extensum heißt eigentlich das Ausgebreitete, da-her das Ausführliche, und man versteht in Fallit-augelegenheiten die ausführliche Darstellung der Ur-sachen darunter, durch welche das Falliment herbei-geführt worden, nebst Beifügung des Status desFalliten. In eitenso heißt ausführlich.

Extrakt heißt ein Auszug, und zwar: 1) einschriftlicher Auszug, z. B. aus den Handlungsbüchern,die kurze Zusammenstellung von Außenständen, vonForderungen und dgl, und man sagt auch: dieAußenstände aus den Büchern rc. extrahiren.2) Extracte, Lxtravta, auch Dicksäfte ge-nannt, sind Produkte, welche man durch Auszieheneines Pflanzentheils mit Wasser oder Weingeist, ineinigen Fällen auch mit Aether, und durch Abdampfenoder Eindicken bis zu einer gewissen Consistenz, er-hält, und namentlich eine aus diese Weise in con-centrirter Form aus einem Pflanzenkörper erhalteneArzncisubstanz. Von der Consistenz eines Extraktsoder auch einer anderen Arzneimasse unterscheidetman vier Grade, nämlich die Sirupsconsistenz, dieMußconsistenz, die Consistenz einer Pilleninasse unddie Trvcknih, und man bezeichnet sie auch im Allge-meinen durch 1., 2., 3., 4. Consistenz. Die Extracteenthalten die wirksamen Theile der betreffendenPflanzen in concentrirter, zu ihrer Benutzung sehrzweckmäßiger Form; sie sind niehr oder wenigerbraun gefärbt und besitzen den Geruch und Geschmackder Pflanzen in höherem Grade als diese. In derRegel werden sie von den Apothekern verfertigt; daaber viele Arzneipflanzen nicht überall in der er-forderlichen Menge frisch zu haben sind, so beschäf-tigen sich manche Apotheker und Droguisten, na-mentlich auf dem Harz, in Thüringen rc. mit derAnfertigung verschiedener Extracte im Großen undmit dem Verkauf derselben an andere Apotheker.Gegenstand des eigentlichen Droguenhandels sinddiese Extracte bis auf einige Ausnahmen nicht, zudenen besonders der Ratanhiaextract, dasKino und die feit Kurzem wieder in Aufnahme ge-kommene Monesia gehört; doch gibt es außer diesen

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