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Erster Band.
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455
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Fabrikgold 455 Fächer

Aus dem M i n e r a l r e i ch e: die sämmtlichen Fabrikenvon Metallwaare», und zwar von goldnen undsilbernen Geschirren, Schmucksachen mit und ohneEdelsteine, und Gespinnste, von Taschen- und Stutz-uhren, von Gegenständen aus den verschiedenen Nach-ahmungen des Goldes und Silbers, wie Bronze,Tomback, Semilor, Argentan, Neusilber rc.; vonEisen- und Stahlwaareu, von den Eisenhütten bisru den Maschinen-, Waffen-, Instrumenten- undNadelfabriken herab; von kupfernem, messingenem,zinnernem, bleiernem und zinknem Blech, Draht undGeschirren, die Schrot- und Schriftgießereien, dieGlocken- und Stückgicßercicn, dieBitriol- und Alaun-siedereien, die Fabriken von Bleiweiß, Bleiglätte,Bleizucker, Schmälte, von verschiedenen Salzen,Säuren, Chemikalien, von Glas und »«ächten Edel-steinen, von Thonwaaren aller Art jc. — Aus meh-reren Naturreichen: Die Fabriken der verschie-denen aus Wolle, Bauniwolle, Seide und Leinen ge-mischten Gewebe, die Färbereien und Druckereien, dieFabriken von musikalischen Instrumenten, Wand-uhren, Möbeln, Siegellack, Dinte, künstlichenBlumen, Tressen rc. — Die Fabrikanten haben inder Regel kaufmännische Rechte, sind dem Zunft-zwange nicht unterworfen, haben daher nicht nöthig,wenn sie geivöhnliche Handwerkswaaren fertigen, sichin die betreffende Zunft aufnehmen zu lassen undkönnen alle Hülfsarbeiten, selbst wenn diese bestimm-ten Gewerben zugewiesen sind, unter ihrer Leitungund auf eigene Rechnung betreiben lassen, dürfenaber ihre Waaren in der Regel nicht im Einzelnenverkaufen. Jeder Fabrikant kann ein Fabrikzeichenannehmen, dessen Gebrauch er, wenn er es bei dembetreffenden Handels- oder Civilgericht angegeben hat,Anderen untersagen kann, und ebenso genießt erunter den nämlichen Voraussetzungen in mehrerenLändern, aber noch nicht überall, gerichtlichen Schutzgegen die Nachahmung der Muster, welche er erfun-den hat (Musterschutz). — Man unterscheidetHalb- und Ganzfabrikate, und versteht unterder ersten Benennung alle diejenigen Erzeugnisse,welche noch nicht zum Verbrauch geeignet sind, jon-dern erst von anderen Fabriken oder Handwerkerndurch mannichfaltige weitere Bearbeitung zu Ganz-fabrikaten, welche zum wirklichen Verbrauch tauglichsind, verarbeitet werden. Zu den ersteren gehörtdaher hauptsächlich: Eisen und Stahl in Stäbe»,rohes Ries sing, Blech und Draht von verschiedenenMetallen, rohe Seide, die verschiedenen Garne, Leder,Wachs, Oel, Pech, Theer, Thran rc.

Fabrikgold nennt man das Gold, welches dieBiiouteriesabriken verarbeiten, sowie auch eine ArtBlattgold, s d.

Fackelholz, Flambcauholz, engt. vanälo-w °od, wird das westindische Citronenholz (s. d.)zuweilen genannt.

Fackelkohle, s. Steinkohle.

Fayonnirte Zeuge nennt man Zeuge mit ein-gewirklen, besonders kleinen Mustern.

Fatzonnudeln, s. Nudeln.

, Factor, Geschäftsführer, Handlungs«bevollmächtigter, zum Unterschied von demProcuristen, heißt nach Art. 47 des Allgemeinen d.Handelsgesetzbuches Derjenige, den ein Principalohne Errheilung der Procura, sei es zumBetriebe feines ganzen Handelsgewerbes, oder zuo>»er bestimmten Art von Geschäften, oder zu einzel-Ncn Geschäften, in seinem Handelsgewerbe bestellt.4n diesem allgemeinen Sinne wird das Wort jedoch

gewöhnlich nur in der juristischen Sprache gebraucht,denn außerdem bezeichnet man damit nur den Auf-seher über die Arbeiter in einer Fabrik und in einigenanderen größeren Gewerbsanstalten, namentlich inden Buchdrnckereien, Schriftgießereien und der-gleichen, der das Geschäft nicht zu leiten, sondernnur die Vorschriften des Besitzers auszuführen, dieArbeiten zu vertheilen, die Ausführung derselben zubeaufsichtigen rc. hat. In kaufmännischen Geschäftennennt man diejenigen Gehülfen, welche sonst nachdem juristischen Sprachgebrauch- mit Factor, Hand-lungsbevollmächtigter, bezeichnet werden, Dispo-nenten. Seine Vollmacht erstreckt sich auf alleGeschäfte und Rechtshandlungen, welche der Betriebeines derartigen Handelsgewerbes oder die Aus-führung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sichbringt. Jedoch ist er zum Eingehen von Wechselver-bindlichkeiten, zur Ausnahme von Darlehen und zurProzcßführung nur ermächtigt, wenn ihm eine solcheBefugniß.besonders ertheilt ist. Durch das Rechts-geschäft, das ein Factor gemäß seiner Vollmachtim Namen des Principals abschließt, wird dieserverpflichtet, wenn sogar nur die Umstände ergeben,daß er für den Principal abgeschlossen wurde. Auseinen Dritten darf er seineVollmacht nicht übertragen.Bei Uebcrschreitung seiner Vollmacht oder fälschlicherVorgabe einer solchen, kann ihn die Gegenparthei aufSchadenersatz oder Erfüllung belangen. Auf eigeneRechnung darf er nur mit Einwilligung des Princi-pals Geschäfte machen. Uebertritt er dieses Verbot,so hat er Schadenersatz zu leisten oder muß es sichgefallen lassen, daß der Principal das Geschäft ansich zieht. — In Polen nennt man eine Art Mäkler,denen man allerhand kleine Geschäfte überträgt,Factoren.

Factoreie» nennt man die Niederlassungen oderComptoire, welche große europäische Handlungs-häuser oder Handelsgesellschaften in fremden Welt-theilen errichten, um die dahin gebrachten oder diedaselbst eingekauften Waaren niederzulegen und vonda aus ihre Geschäfte mit den naheliegenden Ländernzu betreiben. So besitzt z. B. die englisch-ostindischeCompagnie auf mehreren ostindischen Inseln, die ihrnicht gehören, Factoreien.

Factura oder Faktur, f. Rechnung.

Faden nennt man in nichreren Landern einLängenmaß, das bei verschiedenen Gelegenheiten ge-braucht wird. Beim Garn und Zwirn ist es so langwie der Umfang des Haspels oder der Weife, unddieser ist in den einzelnen Ländern sehr verschieden,von 2 bis 4 Ellen; eine gewisse Anzahl Fäden vondieser Länge machen ein Gebind rc. Beim Brenn-holz ist e8_ gewöhnlich mit Klafter gleichbedeutendund meist 6 Fuß lang, und das nämliche Maß giltin der Regel auch beim Seewesen für die Bestimmungder Mcerestiefe oder auch kleiner Entfernungen überdem Wasser.

Fadengold nennt man die zum Einschmelzen be-stimmten Goldfäden aus Tressen, Geweben und dgl.

Fadennudeln, s. Nudeln.

Fadenscheinig oder fadensichtig nennt manein Tuch, das zu kurz geschoren ist, so daß man dieFäden des Gewebes sieht.

Fadenseide, franz. Frison, werden die un-brauchbaren Seidensädcn genannt, welche beim Ab-haspeln der Cocons weggeworfen werden.

Fadcnfilber wird zuweilen der ganz feine Silber-draht genannt.

Fächer, franz. Fvontails, ein Modeartikel für