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Entwurf des Handelsgesetzbuches / [Carl L.W.Hofacker]
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schäste machen, verpflichten und berechtigen den Inhaber, wie derHandlungsverwaltcr Art. 68.70.; Dritte aber können sich nurdadurch gegen den Inhaber sicher stellen, wenn sie sich diesesAuftrags und seines Umfangs vergewissern.

Art. 79.

Die Vorschriften der Art. 67.-74. finden auch auf die eben-genannten Handlungöbedienten Anwendung. Doch kann der In-haber das Erlöschen des Auftrags einem unkundigen Dritten nurdann mit Wirkung entgegenhalten, wenn sich dieser mit seinemSchaden bereichern würde: vorausgesetzt, daß dem Handlungs-bedicntcn die Beglaubigung nicht abging.

V. Handlungsgehnlfen.

Art. 80.

Handlungsgehülfen oder Lehrlinge, welche in offenen Ma-gazinen, Läden oder Buden angestellt sind, können daselbst Waa-ren gegen Haares Geld verkaufen, den Betrag empfangen undüber den Empfang gültig quittiren.

Auch Rechnungen über ausgenommene Waaren können imMagazin, Laden oder Bude gegen die von ihnen ausgestellte Quit-tungen sicher bezahlt werden. Auch können sie dort Waaren inEmpfang nehme,? und dafür bescheinigen (vergl. Art. 1L0. 115.).

Außer dem Magazin, Laden oder Bude kann nur dannmit Sicherheit an sie bezahlt werden, wenn sie die Waaren, wo-für die Zahlung geschieht, oder die bereits quittirten Schuldpa-picre selbst überbracht haben.

Art. 81.

Zu allen übrigen Geschäften, und insbesondere zum Verkaufe