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aus Credit, sind sie ohne specielle Bevollmächtigung nichtbefugt.
Doch finden die Vorschriften der Art. 67. 72 . 73 . auchauf sie Anwendung.
VI. Auflösung deS Dienstvertragö.
Art. 82.
Der Diensivcrtrag der Handlungsbedicntcn wird zunächstdurch Aufkündigung aufgelöst. Diese muß spätestens drei Mo-nate vor dem Austritte geschehen, wenn nicht etwas Anderes ver-abredet oder der Vertrag für eine bestimmte Zeit abgeschlossen ist.
A r t. 83.
Willkührliche Entlassung oder AuStritt berechtigen zu Ent-schädigungsansprüchen für die noch übrige Dienstzeit und gegenden austretcnden Handlungsbcdienten sogar zu geeigneten Zwangs-mitteln, wenn es die Dienstherrschaft verlangt.
Sollten aber unverschuldete Ereignisse die Dienstherrschaftaußer Stand setzen, den Handlungsbedienten zu beschäftigen; sobraucht wegen Entlassung vor Ablauf der bestimmten Zeit höch-stens auf ein halbes Jahr Entschädigung geleistet zu werden,Menn nichts anders bedungen wurde.
A r t. 84.
Zur Auflösung des Dienstvertragö vor der bestimmten Zeitund ohne Entschädigung wird der eine Theil durch die Ungebühr-oder die Vertragsverletzung des anderen Theils berechtigt, insofcrne das Gericht dieselbe nicht zu unbedeutend findet: wobeidie Persönlichen, dienstlichen und häuslichen Verhältnisse in Be-tracht zu ziehen sind.