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Der Schlußsatz des Artikels bedarf keiner Rechtfertigung(vergl. Art. 243.).
Art. 10.
Betrachtet man den Betrieb eines Handelsgewerbes in ob-jectiver Hinsicht, als den Compler des zum Betriebe gehörigenVermögens, als Handlung, Fabrike, oder Handelsniederlassung(Etablissement); so heißt Inhaber Jeder, welchem der Gewerbe-betrieb (Handlung oder Fabrike) zusteht, mag er die letzterenselbst betreiben oder betreiben lassen.
Ist der Inhaber (auf seine juristische Eigenschaft als Eigen-thümer, Nutznießer, Lehensmann rc. kommt nichts an)
1) nur Einer, und zwar») ein Handelsmann,
»->) welcher dem Gewerbebetriebe, Handlung oder Fabrike,selbst vorsteht; so kennt das Gesetz keine besonderen, dem Be-triebe zukommenden rechtlichen Eigenschaften; es war also auchkein Grund vorhanden, blos des Sprachgebrauchs wegen diesesFalles zu gedenken. Die Handlungsgläubiger können kein Abson-derungsrecht in Beziehung auf die Handlung, gegenüber von denandern Gläubigern, ansprechen, und der Handelsmann kann auchkeinen Vorbehalt in Beziehung auf sein übriges Vermögen, seyes ganz oder theilweise, machen, vermöge dessen dasselbe denHandlungsgläubigern nicht verhaftet wäre. Auch kann man dieErrichtung eines Familienfideicommiffes, als Vergabung an dieFamilie, nicht als Ausnahme anführen.
Iili) Steht der Handelsmann dem Gewerbebetriebe nichtselbst vor; so kommt demselben zwar die in Art. 69. Abs. 2.genannte rechtliche Eigenschaft zu; das Etablissement muß, wennes nicht in dem Bezirke des Wohnorts des Handelsmannes liegt,in die Handelsmatrikel des Bezirks, wo dasselbe gelegen ist, ein-getragen werden (Art. 20.); es müssen besondere Handelsbüchergeführt werden (Art. 34 fs.) — aber einer allgemeinen Bestim-mung bedurfte es deßwegen nicht.
ee) Das Gleiche gilt, wenn ein Handelsmann mehrere Han-delsniederlassungen inne hat; übrigens anerkennen die Gesetze auchin diesem Falle kein Absonderungsrecht unter den Gläubigern derverschiedenen Etablissements (Gesetz vom 21. Mai 1828. Art. 66.).