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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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I,) Es kommt sehr häufig vor, daß der Inhaber

s») Eines Handelsgewerbes kein Handelsmann ist; z. B.wenn der Erbe ein solches Gewerbe fortbetreibt (was sogar beimzünftigen Kleinhandel erlaubt ist, vergl. Gewerbe-Gesetz Art. 68.69.); ferner wenn der Inhaber wegen Standesverhältnifsen (Art.8. 11. 2)) dem Handelsgewerbe nicht vorstehen kann; wenn dasGewerbe Eigenthum einer Corporation ist rc., oder überhauptwenn der Inhaber dem Gewerbe nicht selbst vorstehen und Han-delsmann werden will.

In allen diesen Fällen, vorausgesetzt daß keine gewerbepoli-zeilichen Hindernisse im Wege stehen besonders bei Neül-gewerben haftet das Gewerberecht auf der Gewerbeeinrichtung(vergl. Gewerbe-Ges. Art. 68. 118.) oder Niederlassung, undder Betrieb eines solchen Handelsgewerbes muß in rechtlicherHinsicht dem Betriebe eines Handelsgewerbes durch den Handels-mann selbst gleich gestellt werden; indem im ersteren Falle derGewerbebetrieb für die juristische oder moralische Person einesHandelsmannes gilt, die durch den Handlungsverwalter (Factor)vertreten wird. Ein solcher Betrieb muß, wie der Handelsmannselbst, in die Handelsmatrikel eingetragen werden (Art. 14.); ererhält einen eigenen Handlungsnamen (Firma) (Art. 18.); erhat die Pflichten eines Handelsmanns zn erfüllen, z. B. rück-sichtlich der Buchführung (Art. 34.), und genießt dafür dessenRechte, z. B. rücksichtlich der Aufhebung der Zinsbeschränkungen(Art. 322.); daher mußte, um Wiederholungen im Einzelnen zuvermeiden, der allgemeine Satz des Abs. i. hier vorangestelltwerden, wenn sich vielleicht auch Abs. 2. von selbst verstandenhätte. Zwar ist diese Frage in keinem der neueren Handels-gesetzbücher berührt; doch enthält das portugiesische Art. 20.die Andeutung, daß eine Frau ein Handelsgewerbe betreibenlassen könne, ohne selbst Handelssrau zu seyn oder einer solchenin rechtlicher Hinsicht gleich zu stehen.

Uebrigens ist damit nicht gesagt, daß ein solcher Gewerbe-betrieb für eine juristische oder moralische Person im Sinne desbürgerlichen Rechts gelte, so daß z. B. der Inhaber nicht, undbloß das Gewerbe oder das Gewerbevermögen haftet. Dießfindet auch hier nicht statt (Art. 69. Abs. 1.); auch hier können