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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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die Handlungsgläubiger keine Absonderung des Vermögens be-gehren. Wohl aber kommen einem solchen Betriebe einige Eigen-schaften einer juristischen Person zu, und zwar mehrere als einemsolchen Gewerbebetriebe, welcher einem Handelsmanne zusteht;nur darf man durchaus nicht schließen, daß das Gesetz auch dieanderen, nicht genannten voraussetze.

dk) Besitzt Jemand, welcher nicht Handelsmann ist, meh-rere abgesonderte Handelsgewerbe oder Niederlassungen; so giltganz Dasselbe von jedem Einzelnen; doch ist zu bemerken, daßauch die Gläubiger verschiedener Etablissements kein Absonderungs-recht unter einander, oder gegenüber von dem anderen Vermögendes Inhabers, ansprechen können (Ges. vom 25. Mai 1828.Art. 66.).

2) Mehrere Inhaber

s) Eines Gewerbebetriebs stehen entwedersa) in Handelsgemeinschaft (Art. 70. 180.), oderKIr) in Handelsgesellschaft (Buch 1. Tit. ä. Kap. 3.) ; aberbeiden kommen nur einzelne Eigenschaften einer juristischen Personzu, mit Ausnahme der Aktiengesellschaft, welche allein Rechts-person im vollen Sinne des Wortes ist (Art. 256. Abs. 1.).Sie haben jedoch vor den bisher genannten Handelsetabliffementsdie weitere Eigenschaft voraus, daß ihre Gläubiger die Abson-derung des Handelsvermögens ansprechen können (Art. 180. 230.).

K) Dasselbe gilt, wenn dieselben mehreren Inhaber meh-rere Handlungsgewerbe oder Niederlassungen inne haben. Nursind die mehreren Inhaber, gegenüber von den verschiedenen Nie-derlassungen, nur als Einer zu betrachten, so daß die Gläubigereiner Niederlassung nicht die Absonderung des besonderen Hand-lungsvermögens, sondern daß nur alle Handlungsgläubiger zu-sammen die Absonderung des ganzen Handlungsvermögens allerNiederlassungen fordern können.

Uebrigens ist nicht zu übersehen, daß, wenn auch das Gesetzdie Absonderung des Vermögens einer Handelsniederlassung ver-bietet, dieß gegenüber von auswärtigen Staaten eine Ausnahmeerleiden kann (Ges. vom 25. Mai 1828. Art. 66.).

Läßt die Staats- oder Finanz-Verwaltung ein Handels-gewerbe betreiben, z. B. Hüttenwerk, Fabrike; so muß dasselbe,