31
wenn es kaufmännische Rechte, z. B. rücksichtlich des Beweisesdurch die Bücher genießen will, in die Handelsmatrikel einge-tragen seyn.
Art. 11.
ns Allgemeine Bestimmung.
Absatz 1. Durch den Eintrag in die Handelsmatrikel, denman auch in Baden zu Unterscheidung der Kaufleute undKrämer nöthig fand, wird ein Handelsmann oder ein Handels-gewerbe unter die Berechtigten und Verpflichteten im Sinne desGesetzes aufgenommen.
Diese Aufnahme ist die rechtliche Bedingung der Anwendungdieses Gesetzbuches auf die aus dem Gewerbebetriebe entspringen-den Rechtsverhältnisse. Ausgenommen sind natürlich die in Art.3. 2—7) genannten Handelsgeschäfte, bei welchen es nicht aufdie Eigenschaft eines Handelsmanns ankommt.
Fehlt dieser Eintrag; so kommen bei Handelsgeschäften bloßdie Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechts zur Anwen-dung. Uebrigens entscheidet das Datum des Eintrags. Portug.HandelsG.B. Art. 10 .
Auch kann es keinen Unterschied machen, daß ein nicht ein-getragener Handelsmann sich betrüglicher Weise für einen einge-tragenen ausgibt, so wenig, als wenn ein Unfähiger Handels-geschäfte vornimmt; der Dritte erwirbt dadurch nicht mehr Rechte,als ihm das Civilrecht zuschreibt, vorbehältlich der Klage undStrafe wegen Betrugs. S. unten Art. 538.
Das span. HandelsG.B. Art. 10. erklärt alle Handels-contracte, welche von notorisch Unfähigen geschlossen sind, fürungültig, und gibt nur dann eine Klage gegen einen Unfähigen,wenn seine Unfähigkeit nicht notorisch war und er sie verborgenhat, ohne daß er übrigens selbst ein Recht erlangt. Es gehtjedoch im ersten Falle offenbar zu weit, und der letzte Fallkommt hauptsächlich bei der Wechselfähigkeit zur Sprache.
Zugleich ließe sich noch ein weiterer Fall denken, nämlichdaß ein Handelsmann in der Matrikel noch nicht gelöscht war,nachdem er die Eigenschaften dazu verloren hat; aber Dritten