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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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kann dieß natürlich nicht schaden; und er selbst kann sich nicht daraufberufen.

Auch ist gar nicht nöthig, daß sich die Handelsoperationenin dem Kreise bewegen, welchen das Handelsgewerbe einnimmt,auf welches die Immatriculirung geschah, oder zu denjenigengehören, welche ein Handelsmann gewöhnlich treibt. Das Han-delsgesetzbuch findet auf den ganzen Handelsverkehr eines Handels-mannes Anwendung.

Wenn ein Handelsmann zu seinem bisherigen Handels-gewerbe ein neues, abgesondertes Handelsgewerbe unternimmt,mag er es auch durch einen Factor betreiben lassen, oder stattseines bisherigen Handelsgewerbes ein anderes ergreift; so bedarfes keines neuen Eintrags, um auf einen solchen Gewerbebetriebdie Vorschriften dieses Gesetzbuches anzuwenden — vorbehältlichder Vorschrift des Art. 20. — weil die Berechtigung an diePerson des Handelsmannes geknüpft ist. Dieß ist aber andersim Falle des Art. 10., weil der Eintrag der Handelsniederlassungeines nicht kaufmännischen Inhabers sich nur auf diesen Gewerbe-betrieb erstreckt.

Absatz 2. Dieser Satz des Artikels versteht sich zwar vonselbst; aber die Ausnahme bedurfte der Erwähnung, weil eszwar Handelssitte ist, daß bis nach beendigter Liquidationdie kaufmännischen Rechte und Pflichten in Kraft bleiben, aberauch hie und da von den württembergischen Gerichten abwei-chende Grundsätze aufgestellt wurden.

Zweiter Titel.

Von den allgemeinen Verpflichtungen der Handelsleute.Erstes Kapitel.

Von dem öffentlichen Handelsregister.

Art. 12.

Alle neueren Handesgesetzbücher fordern für verschiedene,das Interesse oder den Credit des Handelsstandeö berührendeRechtsgeschäfte eine besondere Offenkundigkeit, welche z. B. nach