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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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dem französ. HandelsG.B. durch Anschlag in dem Handels-gerichtssaale bewirkt wird.

Im Großherzogthume Baden fand man Letzteres den Ver-hältnissen nicht angemessen, und führte daher durch Verordnungvom 8. Juli 1812 (Reg.Bl. Nr. 22.) ein offenes, bei dem Re-visorate eines jeden Kreises zu führendes Buch ein.

Aehnliches verordnet auch das span.HandelsG.B. Art. 22.rc>;und auch die K. sächsische Regierung hat unter dem 10. Juni1818 eine ähnliche Anordnung für den Leipziger Handelsstandgetroffen.

Weil dieses Buch ein öffentliches ist; so kann jeder Bethei-ligte, Jeder, der ein Interesse nachweisen kann, davon Einsichtnehmerr, Abschriften und Zeugnisse daraus erheben rc.

I. Handelsmatrikel.

Art. 14.

Absatz 1. Es mag vorkommen, daß sich ein Handelsmannmit seiner Familie anderswo in der Nähe, sogar in einem an-deren Bezirke aufhält, als da, wo er seine Handelsniederlassung,Comptoir rc. hat, und daß er diese doch selbst betreibt; aberrechtlich kann dieß keine Schwierigkeit machen. Sein eigentlicherWohnort ist der Ort des Gewerbebetriebs.

Wenn Jemand ein Handelsgewerbe entfernt von seinem ge-wöhnlichen Aufenthaltsorte, aber mit der Absicht unternimmt,diesen beizubehalten und das Gewerbe durch einen Handlungs-verwalter betreiben zu lassen, übrigens doch selbst Handelsmannzu werden; so muß der Eintrag bei dem Handelsgerichte desWohnorts geschehen. Das Handelsgericht der Handelsnieder-lassung bleibt deßwegen doch nicht ohne die nöthigen Notizen(Art. 20.).

Absatz 2. Die Gründe hiefür sind schon oben zu Art. 9.angeführt.

Die Art, wie der Nachweis über den Umfaüg des Gewerbe-betriebs gegeben werden soll, ist Sache der Klugheit oder derInstruktion.

Hauptrücksicht ist, im Interesse des Verkehrs die Sachemöglichst zu erleichtern. Ein solcher Gewerbsmann gilt dann

Motive zum Entw. ein, HnndelsM,B, 5