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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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zugleich als Handelsmann mit allen gesetzlichen Rechten undPflichten.

Art. 15.

Jeder, welcher ein Handelsgewerbe unternimmt, soll in dieMatrikel eingetragen werden, wenn es ihm nicht erlassen wird(Art. 17.).

Wer sich nicht noch vor dem Beginne des Betriebs beimHandelsgerichte seines Wohn- oder des Gewerbe-Orts (Art. 10.)meldet, unterliegt einer Ordnungsstrafe: unbeschadet der etwa zuerlassenden öffentlichen Warnungen (Art. 23.), und unbeschadetder aus der Unterlassung entspringenden, rechtlichen Folgen(Art. 11.).

Uebrigens ist unter Unternehmer nicht mir der erste Unter-nehmer eines neuen Gewerbes, sondern Jeder verstanden, derein schon bisher bestehendes Gewerbe für seine Rechnung fortsetzt.

Ist das Gewerbe (Art. 10.) bereits eingetragen, und derUnternehmer will nicht selbst Handelsmann werden; so muß,,derneue Inhaber (Art. 21 .) zwar die Besitzveränderung anzeigen,die Berechtigung hingegen (Art. 10. 11.) haftet auf dem einge-tragenen Gewerbe selbst.

Von mehreren offenen Gesellschaftern, die für eigene Rech-nung gemeinschaftlich ein Handelsgewerbe betreiben, ist jederUnternehmer, und hat daher alle Bedingungen, wie der einzelneHandelsmann zu erfüllen: nur wenn ein Gesellschafter von der-Geschäftsführung ausgeschlossen ist, gehen ihn diese Bedingungennichts an (Art. 182 .).

Art. 16.

Das Handelsgericht hat blos zu prüfen, ob bei dem Bitt-steller die in Art. 5—8. verlangten, persönlichen Eigenschaftenvorhanden sind, oder ob und in wieferne demselben die Verfügungüber ein Handelsgewerbe (Art. 10.) zusteht.

Das am Schlüsse genannte, amtliche Zeugniß wird von der-jenigen Orts- oder Bezirks-Obrigkeit ausgestellt, in deren Be-zirke der Handelsmann oder das Gewerbe seinen Sitz hat.

Sollte ein Handelsgericht Anstand finden: wobei man übrigens