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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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nicht vergessen darf, daß der Eintrag durchaus keine Concessionist, die auch verweigert werden kann; so kann natürlich Beschwerdebei der höheren Behörde stattfinden.

Nachforschung nach Character und Vermögen des Candidatenanzustellen, steht dem Gerichte nicht zu; es würde dieß zu Placke-reien führen, und dem handeltreibenden Publikum erst nicht vielnützen.

Nothwendig ist es nicht, daß sich der Unternehmer einesHandelsgewerbes schriftlich an das Handelsgericht wende; erkann sein Vorbringen auch zu Protokoll geben.

Dieses Vorbringen, das amtliche Zeugniß und die sonstigenBelege, sind als Beilagen der Handelsmatrikel aufzubewahren.Zu diesen letzteren gehören z. B. die Dispensation von der Min-derjährigkeit (Art. 6Z; die Einwilligung des Ehemannes (Art. 7.).

Daß auch die Handzüge des die Handelsunterschrift Führen-den beim Gerichte übergeben oder doch zu Protokoll gegebenwerden müssen, ist eine sehr gute, in Oesterreich zuerst ange-wendete Vorsichtsmaßregel * **) ).

Art und Lokal des Gewerbebetriebs anzugeben, verordnetauch das portug. HandelsG.B. Art. 6.

Zu Oesterreich muß jeder Handelsmann einen bestimmtenHandlungsfonds, dessen Minimum nach Verschiedenheit des Han-delsgewerbes bestimmt ist, nachweisen: eine Vorschrift, welcheviele Vorzüge hat, aber den Einzelnen auch übermäßig belästigt.

Art. 17.

Absatz 1. Vergl. das zu Art. 9. am Ende Gesagte.

Die Summe von tausend Gulden ist nur beispielsweise ge-nannt. Auch die kaufmännischen Fähigkeiten des Gewerbetrei-benden; die Möglichkeit einer größeren Ausdehnung des Gewerbes;die Frage, ob eine geordnete Buchführung dazu mehr oderweniger nothwendig ist, kommen hier in Betracht. Aber voneiner eigentlichen Dispensation, welche auch abgeschlagen werden

*) Sonnleithner Lehrbuch des österreichischen Handelsrechts tz. 125.

**) Sonnleithner a. a. O. H. 113.

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