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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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könnte, ist nicht die Rede, sobald das der Gewerbesteuer zumGrunde gelegte Betriebscapital nicht über tausend Gulden beträgt.

Hingegen darf der Eintrag wegen Geringfügigkeit des Han-delsgewerbes niemals verweigert werden.

Absatz 2. Ein öffentliches Verzeichnis dieser Ausnahms-fälle ist im Interesse des Publikums unentbehrlich.

Art. 18.

Absatz 1. Vergl. K. sächsische Verordnung vom io.Juni 1818. 8. 2. 3. Es soll durch diese Bestimmung verhindertwerden, daß nicht der Credit längst abgetretener Inhaber vonganz verschiedenartigen Nachfolgern ausgebeutet werde. Auchverordnen alle neueren Gesetzbücher Dasselbe bei Gesellschasts-handlungen.

Bei Handelsgewerben, welche nicht von dem Inhaber be-trieben werden, kann dem Namen des Inhabers die Benennungdes Gewerbes beigefügt werden, z. B. Fürstliches Hüttenwerk,N. N. sche Fabrike, Buchhandlung rc., nicht aber bei solchen,welche der Handelsmann selbst ausschließlich betreibt (s. zu Art.67.). Der Tert beruft sich nur aus den hauptsächlichen Fall,wenn der Inhaber nicht Handelsmann ist (Art. 10.); es istjedoch kein Grund vorhanden, eine solche Firma für dem Ge-setze zuwider zu halten, wenn der Inhaber selbst Handelsmannist (Art. 20.).

Wenn ein Handelsgewerbe seinen Inhaber wechselt; so mußimmer auch die Firma verändert werden.

Absatz 2. Eine andere Firma, als den Namen des Han-delsmanns oder Inhabers zu führen, soll zwar nicht erschwertwerden; doch wird das Handelsgericht seine Zustimmung bei demmindesten Verdachte der Unlauterkeit oder des Mißbrauchs nichtertheilen, und jedenfalls diejenigen, deren Namen gebrauchtwerden, vorher um ihre Einwilligung vernehmen (vergl. Art. 184.).

Es kam bisher hauptsächlich bei Buchhändlern vor, daß siedem Namen das Wort Buchhandlung oder Verlagshandlungbeifügten, wie auf dem Titelblatte des Entwurfs geschah, unddaß sie sogar die Handelspapiere in dieser Art unterzeichneten,ungeachtet sie das Geschäft selbst betrieben. Dieß ist darum