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gegen die Absicht des Entwurfs: weil aus der Unterzeichnungdie verbindliche Person zunächst nicht zu ersehen ist; weil einesolche Unterschrift viel leichter mißbraucht werden kann, und weildas Rechtsverhältniß, in welchem der Inhaber zu der Handlungsteht, daraus nicht erhellt: nämlich ob er selbst Handelsmann ist,oder nicht, ob eine Gemeinschaft oder Gesellschaft vorliegt rc.
Noch mehr gegen die Absicht des Entwurfs ist, wenn ein-zelne Buchhändler eine allgemeine Bezeichnung als Firmen wählen,z. B. Literaturcomptoir, Verlag der Klassiker, Zu Guttenberg rc.Die eben angeführten Gegengründe sind in verstärkterem Maßehier anwendbar.
Das Einführungsgesetz wird zu berücksichtigen haben, obund in wieferne das bisher Uebliche solchen Handelsleuten fort-zuführen gestattet werden könne oder nicht.
Art. 19.
Absatz 1. Zu den mehreren Inhabern, welche nicht Gesell-schafter sind, z. B. Erben, Legatarien (Art. 180.), gehören zwardem Buchstaben nach auch die Gläubiger einer Gantmasse, welchedie Handlung, um größeren Schaden zu verhüten, noch eineZeitlang fortbetreiben; aber es bedurfte keiner Vorschriften fürdiesen Fall, da die Verhältnisse ohnehin offenkundig sind, und dasHandels- und Gantgericht den Betrieb selbst zu genehmigen undzu beaufsichtigen hat (Art. 1052.).
Die Firma bezeichnet einen Inhaber, z. B. IV. IV. s Wittwe,oder mehrere, z. B. IV. IV. s Söhne, oder alle, z. B. IV. IV. sErben; der eigene Name des Inhabers braucht nicht nothwendigausgedrückt zu sepn.
Art. 20.
Diese abgesonderten Handelsniederlassungen, Etablissements,welche übrigens nicht mit den zu einem Hauptgeschäfte gehö-rigen, mit keinem abgesonderten Handlungsvermögen ausgestat-teten Agentien oder Factorien zu verwechseln sind, werden nachder Instruktion über das Gewerbekataster vom 13. Nov. 1834.§. 28. (Reg.Bl. S. 623.) ebenfalls abgesondert in das Gewerbe-kataster ausgenommen, und müssen schon der guten Ordnung und