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Uebersicht wegen bei dem betreffenden Handelsgerichte eingetragenwerden. Denn in der Regel werden sich die Betheiligten mitihren Erkundigungen zunächst dahin, und nicht an das Handels-gericht des Wohnorts des Handelsmanns wenden. Auch mußdas Gericht der künftigen Rechtsstreitigkeiten wegen (Art. 69.) dieVerhältnisse kennen.
Ob und in wieferne es angemessen ist, weitere Notizen ausder Matrikel des Wohnorts hieher zu übertragen, hängt von denUmständen ab.
Art. 21.
Die Vorschriften der Art. 15.—21. stehen mit den Bestim-mungen der Instruktion vom 6. Juni 1828. §. 1. 2 . (Reg.Bl. 'S. 431.) über die Anwendung der allgemeinen Gewerbeordnungin Verbindung. Es ist jedoch hier, wenn ein Handelsmannstirbt oder entweicht, der Ehefrau oder den Erben eine vier-wöchentliche Frist zur Anzeige über die Fortsetzung des Handels-gewerbes gestattet, wenn sie auch unmittelbar nach dem Todeohne Unterbrechung in das Gewerbe eintreten. Diese Frist ver-trägt sich aber nicht mit den Bestimmungen des Entwurfs, weilsonst eine Lücke entstehen und es von dem Tode des Handels-manns an bis zum Eintrage der Wittwe oder der Erben in dieMatrikel, an einem wesentlichen Requisite zu der rechtlichenAusübung des Handelsgewerbes fehlen würde. Daher muß ineinem solchen Falle, wenn auch die Wittwe oder die Erben sichnoch nicht definitiv über die Fortsetzung entschieden haben, wenig-stens durch einen provisorischen Eintrag — falls das Geschäftnicht einigen Stillstand ertragen könnte — gesorgt werden.
Uebrigens wird es gut seyn, der Controle wegen die Ge-meindeobrigkeiten zu periodischen Mittheilungen an die Handels-gerichte zu veranlassen.
Art. 22.
In Oesterreich wird es ebenso gehalten *). Auch dient dießgewiß dazu, manche Streitigkeiten in der Wurzel abzuschneiden.
*) Sonnlcithncr a. a. O. tz. 131.