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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Beschwerlichkeit ist keine mit der Ausführung verbunden, daja der angegebene Inhalt der Circularien doch vorher zur Kennt-niß des Handelsgerichts gebracht werden muß.

Die Betheiligten haben zu dem Ende ein Doppeleremplardes Circulars zu übergeben,, von welchen das eine, mit demViäit versehen, wieder zurückgegeben wird.

Auch wenn sich ein Handelsgewerbe auflöst, muß das Cir-cular vorgelegt werden.

Art. 23.

So lange der gewerbsmäßige Betrieb eines (unzünstigen)Handels, z. B. eines Frucht-, Weinhandels, zweifelhaft ist, undderselbe nicht zur Gewerbesteuer beigezogen wird, hat auch derHandeltreibende keine Verpflichtung, den Eintrag in die Matrikelnachzusuchen. Diese datirt sich dann erst von der Beiziehung zurSteuer.

Ein Hauptgrund für die Ausmessung der Geldstrafen ist dieZeit, welche von da an verstrichen ist, wo die Anzeige spätestenshätte geschehen sollen.

Unter der Strafdrohung des Artikels ist hauptsächlich auchder Fall begriffen, wenn ein Inhaber, der nicht Handelsmannist, und ein Handelsgewcrbe durch einen Handlungsverwalterbetreiben läßt, sich in der Art in den Betrieb mischt, daß er-statt des Letzteren selbst unterzeichnet. Es würde dieß der Vor-schrift des Art. 16^ rücksichtlich der Handzüge, und der Absichtder Bestimmungen der Art. 24. ff. durchaus widersprechen, undwenn es geduldet würde, das Gesetz ganz unwirksam machen(s. zu Art. 67.).

Es ist Aufgabe der Instruktion, festzusetzen, daß kein Han-delsmann oder kein Handelsgewerbe in Sachen, welche das Ge-werbe betreffen, klagen, interveniren oder einen außergerichtlichenAkt vollziehen kann, ohne daß im Eingänge der Urkunde desgeschehenen Eintrags der Person oder des Gewerbes in die Ma-trikel erwähnt würde; wie dieß die französischen Gesetze rücksichtlichdes Gewerbepatents vorschreiben *).

*) Pardessus a. a. O, Nr. 84.