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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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II. Zweite Hauptabtheikung deS öffentlichenHandelsregisters.

Art. 24.

Die hier genannten Einträge sollen zur Sicherung desöffentlichen Credits dienen, wie sich auch das span. Handels-G.B. Art. 21.'ausdrückt. ,

Zwar hat bisher nichts dieser Art in Württemberg be-standen; aber dafür war auch dem unredlichen Kaufmanne volleMacht gegeben, seinen Credit zu mißbrauchen, und dafür habenwir auch nur zu oft gesehen, daß die eigentlichen Handelsgläu-biger eines Handelsmanns im Gante gar nichts oder nur wenigeProcente erhielten, ohne daß man dem Schuldner Betrug vor-werfen konnte: ein Ereigniß, dessen Nachtheile für den Creditnur wegen der geringeren Bedeutung des Handelsverkehrs wenigergefühlt wurden. Ebendeßwegen aber ist nöthig, daß wenn derVerkehr größere Ausdehnung gewinnt, gesetzliche Vorkehrungenzu Sicherung des Credits und der Gläubiger getroffen werden,so weit es immer, ohne den Einzelnen zu benachtheiligen, geschehenkann.

Mit dem Inhalte des Artikels ausgenommen das unter2. und 3. Vorgeschriebene, wovon Art. 27. ff., Art. 1091. ff.ausführlicher die Rede seyn wird stimmen alle neueren Gesetz-gebungen überein: nur daß natürlich der erste Satz da entbehrlichist, wo allgemeine Gütergemeinschaft unter Ehegatten gilt, wiein Holland.

Die badische Verordnung vom 8. Juli 1812 verfügt nochweiter den Eintrag des Gantausbruchs, der Bestrafung desBankerotts und des Urtheilsspruchs, welcher einem Vergantetendie Wiederbefähigung ertheilt. Die beiden letzteren Einträgebilden-jedoch den Beleg der Wiederaufnahme (Art. 1143. 1147.),und verstehen sich von selbst; und der erstere ist bei der sonstigenOeffentlichkeit (Art. 1013. 1015.) gewiß nicht so nothwendig, daßdas Gesetz ihn vorzuschreiben braucht, wenn auch die Jnstructionder Vollständigkeit wegen darauf aufmerksam machen wollte.

Die Frage, in welcher Art der Eintrag in das Handels-register zu geschehen habe, kann füglich der Verordnung über-lassen werden. Am besten wird man wohl jedem Handelsmanne