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sogar wegen jeder Verwerthung der ihr eigenthümlichen oderverpfändeten Liegenschaft, ein neuer Eintrag in das Unterpfands-buch und das Handelsregister nöthig ist. Auch kann man an-führen, daß das französ. HandelsG.B. nichts dieser Art ent-hält. Doch hat sich auch hier (französ. HandelsG.B. Art.551.—553.) der Gesetzgeber veranlaßt gesunden, das allgemeinePfandrecht, welches der Ehefrau für ihr Einbringen auf derLiegenschaft ihres Ehemannes zusteht, bei Handelsleuten auf diezur Zeit der Eingehung der Ehe vorhandene Liegenschaft zubeschränken, wenn nicht der Ehemann erst nach einem JahreHandelsmann wird: ein Satz, der zu dem in Württemberggeltenden Rechtsspstem durchaus nicht paßt, und auch den Anfor-derungen des öffentlichen Credits nicht ganz genügt.
Uebrigens sind auch die mit den Bestimmungen des Ent-wurfs verbundenen Ungelegenheiten lange nicht so bedeutend, alses scheint. Die Ehefrau und die Kinder werden in den meistenFällen, da ein Handelsgewerbe doch häufig mit dem Besitzeliegender Gründe, oder wenigstens von Gebäuden verbunden ist,durch Absonderungs- oder Pfand-Rechte gesichert seyn. Ist dieEhefrau noch nicht gesichert; so hat sie die Wahl, ob sie für daszugebrachte Geld und für die Abnützung der zugebrachten Fährnißdie Gefahr mit ihrem Manne tragen will — und dieß thut jedeEhefrau, welche in allgemeiner Gütergemeinschaft lebt, für ihrganzes Vermögen — oder ob sie auf Vormerkung dringen will.Wählt sie das letztere; so ist dieß immerhin ein Beweis, daßsie oder ihre Verwandten den commerciellen Fähigkeiten desEhemannes nicht das beste Zutrauen schenken, und dann kannman es den Gläubigern noch weniger zumuthen, daß sie imFinsteren tappen sollen.
Können ferner die Kinder mit ihrem Vermögen durch Ab-sonderungs- oder Pfand-Rechte nicht einmal einfach gesichertwerden, und handelt also der Handelsmann mit fremdem Capital;so sind sie, wie schon bemerkt, die gefährlichsten aller stillenGesellschafter; welche Nutzen aus dem Fortgange des Handelsziehen, aber keine Gefahr tragen: und dann ist doch das Wenigste,, was die Gläubiger verlangen können, daß sie von der Größeder Gefahr benachrichtigt werden.