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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Nach diesen Vordersätzen erklärt, sich der Inhalt des Artikelsvon selbst. Die hier ausgedrückte Belehrung ist kein wesentlichesErfordernd; die Rechtsnachtheile der unterlassenen Vormerkungtreten ein, wenn auch keine Belehrung ertheilt wurde. Auch istdie Unterlassung nicht schon für sich strafbar, da die Ertheilungoft unnöthig seyn mag. Kann jedoch erwiesen werden, daßJemand durch die Unterlassung Schaden genommen hat; so ver-pflichtet dieß die Theilungsbehörde allerdings zum Ersatze, indemdie Vorschrift der Belehrung hinlänglich andeutet, daß dieGesetzesunwiffenheit Entschuldigung finden möge.

Art. 28.

So wie die Benachrichtigung in Art. 27. im Interesse derEhefrau und der Kinder vorgeschrieben wurde; so geschieht dieseim Interesse der Gläubiger.

Art. 29.

Durch die in den Art. 27. — 29. vorgeschriebenen, gehäuftenVorsichtsmaßregeln, in Verbindung mit Art. 1100., wird wohljeder Einwurs gegen die Härte der in Art. 1091. ff. enthaltenenBestimmungen beseitigt. Auch wird es kaum vorkommen können,daß bei diesen Vorsichtsmaßregeln einmal ein Eintrag ohne dieAbsicht der Betheiligten unterbleibt, oder ohne daß sie sich wegender Unterlassung Schadens erholen könnten.

In Betreff der vorgeschriebenen Belehrung gilt das Näm-liche, was zum Art. 27. bemerkt wurde.

Art. 30.

Absatz 1. Der Art. 66. des französ. HandelsG.B. be-stimmt, daß das Absonderungsurtheil im Handelsgerichte öffentlichverlesen und dort ein Jahr lang öffentlich angeschlagen werdensolle. Das basische Recht (Verordn, vom 8. Juli 1812.)ordnet dafür Eintrag in die Matrikel an, ohne aber die sonstvorgeschriebene Verkündigung durch die öffentlichen Blätter auf-zuheben.

Uebrigens bleibt es dem Handelsgerichte unbenommen, öffent-lichen Anschlag oder Bekanntmachung zu verfügen, wenn esdieselben passend findet.