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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Art. 31.

Diese dem span. HandelsG.B. Art. 30. nachgebildete Be-stimmung wird es, in Verbindung mit dem Früheren, beinahe un-möglich machen, daß ein Eintrag ohne die zurechenbare SchuldDessen, welchen der Rechtsnachtheil trifft, unterbleibt.

Die Handelsperson bleibt immer zunächst für die Richtigkeitder Einträge verantwortlich, und leidet mit Recht für ihre ge-fährliche Nachlässigkeit Strafe. Doch tritt diese nur dann ein,wenn die Unterlassung bei einem Rechtsgeschäfte Statt fand, daszu einem Eintrage wirklich Veranlassung gibt, nicht blos ge-ben kann (Art. 30.) — also nicht, wenn die Ehefrau auf dieVormerkung ihres Beibringens verzichtet.

Uebrigcns finden diese Strafen neben den anderen angedroh-ten Rechtsnachtheilen statt: ausgenommen die Unterlassung gingein ein schwereres Verbrechen, z. B. Betrug an den Gläubigern,über.

Der Termin wurde absichtlich etwas länger gesetzt, um derHandelsperson Raum zu geben, auch die Erfüllung der Wirkun-gen eines solchen Rechtsgeschäfts, z. B. die Vormerkung im Un-terpfandsbuche nach geschehener Theilung, abzuwarten.

A r t. 32.

Vergl. Art. 8t5. 1).

Art. 33.

Absatz 2 . Diese Ausnahme rechtfertigt sich von selbst, indemsolche nachträgliche Erhebungen dem Credit und den Familien-Verhältnissen nachtheilig seyn könnten. Auch können sich die Gläu-biger nicht darüber beschweren, da sie ja bisher auch nicht mehrRechte hatten. Wenn dagegen ein zur Zeit der Verkündigungdes Gesetzbuches bereits ctablirter Handelsmann erst nachher heu-rathet, oder das Vermögen seiner Kinder in die Verwaltung be-kommt; so ist kein Grund vorhanden, eine Ausnahme zu machen.

Motive jum Emw. ci», Hcmdel»G,B,

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