51
Zeichnung der Einträge in einem Notizenbüchlein, Schreibtafel,Conceptbuch, Strazze im engeren Sinne, häufig nicht entbehrtwerden; nur dürfen die Einträge ins Tagebuch niemals längerals höchstens bis zum nächsten Geschästsmorgen verschoben wer-den, wenn der Zweck erreicht werden sott.
Das Tagebuch ist das wichtigste Beweismittel für und ge-gen den Handelsmann, und daher die ordentliche Führung des-selben vom höchsten Interesse für ihn. Die Einträge müssen,weil sie so verschiedenartig sind, schon um verständlich zu seyn,alle wesentlichen Umstände enthalten, und sind dann um so we-niger der Gefahr einer Fälschung ausgesetzt.
Das Tagebuch muß zunächst über alle Handelsgeschäfte Re-chenschaft geben. Der Ausdruck „Handelsverrichtungen" des bad.HandelsG.B. ist nicht deutlich genug bei Fabrikanten. — DerAusdruck „Handelsgeschäfte" bezeichnet alle Geschäfte, die der Kauf-mann oder Fabrikant als solcher macht, wenn sie auch gar nicht zu demspeciellen Handelsgewerbe gehören, das er versteuert, und aufwelches hin ee in die Matrikel eingetragen ist, oder zu denen,die er gewöhnlich macht LS. zu Art. 11. Abs. 1.). Unter denGeschäften sind aber, dem Wortsinne nach, nur wirklich abge-machte, geschlossene Geschäfte verstanden; die Einleitungen undVerhandlungen darüber gehören nicht in's Tagebuch.
Absatz 2 . Mit dem Eintragen dieser Handelsoperationen istes aber nicht gethan. Das Tagebuch muß die Grundlage zurControle des ganzen Vermögensstandes enthalten; und daher mußAlles, was ein Handelsmann aus irgend einem Grunde zu for-dern hat oder schuldig ist, Alles, was er im Handel oder außerdemselben ausgibt oder einnimmt, darin verzeichnet werden: na-mentlich auch das Heurathgut der Frau, das anerstorbene Ver-mögen der Kinder. Hiervon giebt es nur zwei Ausnahmen:1 ) wenn ein Handelsmann eine von seinem Handelsgewerbe ganzabgesonderte Verwaltung und Verrechnung, eigenen oder fremden,Vermögens hat, z. B. die Verwaltung eines abgesonderten Gutseiner Vormundschaft rc.; oder 2 ) wenn er liegende Gründe oderFahrnißstücke, welche nicht zum Handlungsvorrathe gehören, ohneGegenleistung empfängt oder weggibt, oder sich sonst ein Zu-wachs oder Abgang dabei ergibt. Beide Ausnahmen sind in der
4 *