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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Art. 51.

Wenn einmal Handelsbücher als beweisende Urkunden gel-ten; so ist ihre Beweiskraft, nach allgemeinen Grundsätzen, aufkeine bestimmte Zeit eingeschränkt. Sie wird nur unwirksam,wenn das Recht selbst, welches erwiesen werden soll, verjährtist — wenigstens der Regel nach.

Das preuß. LandR. Thl. II. Tit. 8. §. 595. schränkt dieBeweiskraft gegenüber von den Erben eines Handelsmannes auseinen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Tode des Erblassersein; was allerdings einen guten Grund hat. Doch tritt dieserGrund bei Forderungen jeglicher Art, die gegen Erben gerichtetwerden, ein; und es bedürfte daher wohl einer Aenderung desCivilrechts überhaupt, daß nämlich Forderungen gegen die Erbennur fünf Jahre nach dem Tode sollten geltend gemacht werdenkönnen. Man trug aber Bedenken, diese vereinzelte Bestimmungaufzunehmen: und das um so mehr, als sie nicht einmal billigist, wenn die Erben das Geschäft des Erblassers fortsetzen, undkaum nöthig, wenn im entgegengesetzten Falle eine gründlicheLiquidation vorgenommen wird. Auch können ja die Erben eineProvokation eintreten lassen.

Die ebenfalls dem preuß. LandR. Thl. H. Tit. 8. S. 596.nachgebildete Bestimmung des Artikels hingegen liegt im Interesseder Handelsleute so gut, als ihrer Schuldner. Es ist bisher nurzu oft vorgekommen, daß, wenn ein Handelsmann oder dessenErben nicht gelöschte, alte Schuldposten in den Büchern fanden,die Schuldner oder gar auch deren Erben zur Bezahlung ange-halten wurden. Alle Einwendungen, die redlichste Ueberzeugunglängst bezahlt zu haben, halfen nichts, wenn nicht zufällig nochdie alte quittirte Rechnung aufgefunden werden konnte. Auchsetzte dieß gar nicht bösen Glauben von Seite des Fordern-den voraus, bloß Nachlässigkeit oder Irrthum in der Buch-führung, dem auch der Sorgfältigste oft nicht zu entgehenvermag. Diesem Uebelstande hilft der Artikel ab. Aber auchden Handelsleuten muß es angenehm seyn, wenn das Gesetz siegegen den Vorwurf der Unhöflichkeit beim Mahnen säumigerSchuldner schützt. Jeder Handelsmann ist nun genöthigt, nachVerfluß eines Jahrs Zahlung oder Anerkennung der Rechnung

Motive zum Entw. ein. HandelSG.B, 5