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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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zu verlangen, und im Entstehungsfalle zu klagen: und da dießAlle, oder doch die Meisten, thun werden; so können sich dieAbnehmer des Einzelnen nicht beschweren.

Der einjährige Zeitraum des preuß. LandR. (das öfter-reich. Recht *) setzt ein Jahr und sechs Wochen fest) wurdeum drei Monate verlängert; weil bei vielen Abnehmern Jahres-rechnungen vorkommen, und bei Waarenlieferungen, welche aufdie ersten Tage des Januars fallen, dem Handelsmanne die Zeitzu Ergreifung der nöthigen Sicherungsmittel leicht zu kurz wer-den dürfte. Auch mußte die Frist etwas weiter gestellt werden,um dem Handelsmanne Zeit zu lassen, daß er, nachdem dieReklamationen der in Art. 53 . bezeichneten Art eingegangen sind,die Beweiskraft seiner Bücher durch Anstellung einer Klage nochwahren kann.

Unter der zuständigen Behörde ist nicht gerade eine ge-richtliche verstanden, und ebensowenig ist nöthig, daß die Insi-nuation der Klage noch innerhalb des gesetzlichen Termins ge-schehe , oder daß sie überhaupt möglich sey. Denn gegen einenInländer, dessen Heimathsort bekannt, dessen gegenwärtiger Auf-enthalt aber unbekannt ist, vertritt die Klage die Stelle der ge-richtlichen Verwahrung. Natürlich wird der Kläger wohl thun,sich eine Bescheinigung über die Einreichung seiner Klage gebenzu lassen.

Die Verwahrung kann schriftlich oder mündlich geschehen,und muß mit einer kurzen Anführung der Art und des Betragsder Schuld begleitet seyn. Ein beigelegter Auszug aus demSchuldbuche ist noch besser. Eine bloße Verwahrung vor derOrtsobrigkeit schien nicht geeignet.

Die Abwesenheit des Schuldners, seine Eigenschaft als Aus-länder, oder die Unbekanntschaft seines Heimathsorts müssendem Gerichte bescheinigt werden, wenn sie ihm nicht ohnehinschon bekannt sind: was häufig der Fall seyn wird.

Das preuß. LandR. Thl. ll. Tit. 8 . Z. 601. 602. schreibtvor, daß die betreffende Stelle des Hauptbuches dem Protesteeinzuverleiben sey, und daß hividurch die Beweiskraft auf fünfJahre verlängert werde: beides schien aber überflüssig, indem

*) Allgemeine österretch. Gewerbeordnung §. 120 .