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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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67
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bloß eine genaue Bezeichnung der Forderung erfordert wird, undwenn einmal die Beweiskraft der Handelsbücher rücksichtlich einerForderung gewahrt ist, sie denselben hinfort wie jeder anderenUrkunde inwohnen bleibt. Denn es handelt sich hier nicht vonder Verjährung der Klage oder des Forderungsrechts selbst,.son-dern von dem accessorischen Rechte, sich hierbei eines bestimmtenBeweismittels bedienen zu dürfen. Ist dieses Recht gewahrt;so richtet sich von nun an Alles nach der Verjährung des haupt-sächlichen Rechts. Man kann deßwegen hier nicht einwenden(vergl. Art. 805.), daß die Verjährung der Beweiskraft wiedervon Neuem nach der Anstellung der Klage, oder der Einlegungder Verwahrung zu laufen anfange. — Anders wäre es nachdem französ. CivilG.B. Art. 2272., wonach das ForderungS-recht selbst nach Ablauf eines Jahres erlischt.

Wenn übrigens auch zwischen der Verjährung der Beweis-kraft und des Forderungsrechts wohl unterschieden werden muß;so ist die Sache doch nicht so gemeint, als ob der Handelsmannoder dessen Rechtsnachfolger wegen solcher alten Schuldpostendem Dritten nur den Eid über die Nichtigkeit der Forderung oderden Empfang der Waare zuschieben, oder auch nur eine Erklä-rung darüber von ihm verlangen, und wenn er sie bejahend ge-ben muß, ihm überlassen könnten, den Beweis der Zahlung auf-zubringen. Denn es ist nur so anzusehen, als ob die Bücherüber die Forderung gar nichts enthielten; und da dieß eher gegenals für den Handelsmann spricht, so kann auch nach den bekann-ten, in Württemberg geübten Grundsätzen des Proceßrechts, undda es einen Eid vor Gefährde nicht mehr gibt, auf die bloßeAnführung hin keine wirksame Eideszuschiebung stattfinden. Nurmuß der Beklagte sich hüten, den Empfang der Waare direct zu-zugestehen, und sich auf die geleistete Zahlung zu berufen; er mußvor allen Dingen Beweis verlangen.

Art. 52.

Absatz i. Daß in Württemberg die Schuldbücher derHandwerker gleiche Beweiskraft wie diejenigen der Kaufleute ha-ben (vergl. LandR. a. a. O.), ist eine Anomalie, welche denneueren Gesetzbüchern durchaus fremd ist. Zur Zeit der Erschei-