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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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nung des Landrechts, als die Gewerbe in ihrer Kindheit waren,konnte ein ehrlicher Handwerker die paar Forderungen, welche ereinzutragen hatte, leicht überblicken. Jetzt aber ist jedem Hand-werker gestattet, mit eigenen und fremden Fabrikaten seines Ge-werbes Handel zu treiben (Gewerbegesetz von 1836. Art. 62 .);die einzelnen Gewerbe werden immer mehr ausgedehnt und fa-brikmäßig, betrieben. Und so dürfte denn nicht räthlich seyn, denbloßen Schuldbüchern der größeren Handwerker gegen Dritte die-selbe Glaubwürdigkeit, wie den Büchern der Kaufleute einzuräu-men; weil solche Handwerker ohne eine genaue, nach Art derkaufmännischen eingerichtete Buchführung selbst nicht für die Rich-tigkeit der Einträge stehen können. Bei den kleineren Handwer-kern möchte es oft schon deßwegen nicht angehen, weil ihnen dienöthige persönliche Glaubwürdigkeit oder Befähigung fehlt.

Noch schlimmer ist es, wenn man Krämern das gefährlicheVorrecht, Andere durch ihre Bücher verpflichten zu können, ein-räumt; und doch gehören nun beinahe alle unsere Handwerkertheilweise auch zu den Krämern. — Der Eontrast ist um so frap-panter, wenn sich die ordentlich geführten Bücher eines Handels-mannes und die fragmentarischen Aufzeichnungen eines Gewerbs-mannes entgegenstehen, da beide bisher den gleichen Glaubenvor dem Gesetze anzusprechen hatten. Zudem fällt, wenn diebisherige Bestimmung des Landrechts beibehalten würde, beinahealler Aütrieb für die größeren Gewerbe weg, sich kaufmännischeRechte zu erwerben. (Art. 14. Abs. 2.).

Man mußte deßwegen in Beziehung auf die Schuldbücherder Handwerker, entweder die Bestimmungen des p reuß. LandR.Thl. II. Tit. 8. 8 . 591. 592. (welches denselben die besondereGlaubwürdigkeit abspricht, wenn nicht Gegenbücher gehalten wer-den) annehmen, oder wenigstens verordnen, daß diese Schuld-bücher nur dann einen halben Beweis machen, wenn sie kauf-männisch geführt sind. . Letzteres vermögen aber die wenigstenHandwerker, und wer es vermag, wird es vorziehen, sich dieRechte eines Handelsmannes zu erwerben. Daher wurde derBestimmung des preuß. Landrechts der Vorzug gegeben.

Uebrigens gehört diese Bestimmung streng genommen nichtin das Handelsgesetzbuch, und es mag folgerichtiger seyn, sie in