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das Einführungsgesetz zu verweisen. Nur darf sie bei dem ge-genwärtigen Stande der Gesetzgebung nicht wegbleiben.
Absatz 2. Erkennt der Gewerbetreibende die Reklamationdes Abnehmers gegen den Eintrag ins Gcgenbuch nicht an; sokann nur die Verwahrung vor dem Gerichte des Abnehmers,d. h. eine Art Provokation, die mündlich oder schriftlich gesche-hen kann, gegen die Beweiskraft des Gegenbuches schützen. Na-türlich muß dann das Gericht nach eingelegter Vcrwahnmg die wei-teren rechtlichen Schritte thun, und den Provocationsproceß eröffnen.
Der achttägige Termin des preuß. LandR. schien zu kurz.
Absatz 3. Der Gewerbetreibende, welcher wegen Mangels desGegenbuches zur eidlichen Bestärkung seiner Bücher zugelassen wird,darf nicht die Schuld an dem Verluste des Gegenbuches tragen.
Art. 53.
Absatz 1. Wenn die bisherigen Artikel darauf berechnetwaren, die Abnehmer gegen unbegründete Forderungen unpünkt-licher Handels - und Gewerbsleute zu schützen; so soll durch denInhalt des vorliegenden Art. Gleiches gegen fahrlässige Abnehmergeübt, und der geordnete Kaufmann und Handwerksmann sichergestellt werden; und zwar mit möglichst geringer Belästigungseiner selbst und seiner Abnehmer. Nach diesen Gesichtspunktenspricht das österreichische Recht von dem Adjustiren derConto's, d. h. von dem Erlangen der Unterschrist des Abneh-mers; und man trug kein Bedenken, dieser Einrichtung einegrößere Ausdehnung zu geben.
Die Sache würde sich, nach dem Vorschlage des Entwurfs,ungefähr folgendermaßen im Leben gestalten: Mit dem Ablaufeeines Jahres, oder gleich nachher, übergibt der Handelsmannseine Rechnung. Er sorgt hierbei dafür, daß er den Empfangdurch den Abnehmer beweisen kann, am besten durch Unterzeich-nung des Abnehmers unter Bemerkung des Betrags der Rech-nung, gerade wie bei Empfang von Effecten durch die Post, oderindem er der Rechnung eine kleine Notiz dieses Inhalts zumUnterzeichnen beilegt. Die umständliche Vormerkung der Ncch-nungsübergabe in den Büchern, oder der Eintrag des Briefes
*) Sonnleithner a. a. O. §. 562.