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in das Copirbuch ersetzt diesen Beweis nicht, indem der Beweisder Absenkung nicht einmal vollständig dadurch geführt wird, vielweniger der des Empfangs.
Verwahrt sich der Empfänger nicht innerhalb eines Monatsgegen die Rechnung; so ist dieselbe anerkannt, und es kann zujeder Zeit daraus geklagt werden, ohne alle Rücksicht auf dieGlaubwürdigkeit der Handelsbücher und auf den Ablauf der inArt. 51. bestimmten Frist. Verwahrt der Empfänger sich dage-gen; so hat der Handelsmann noch beinahe zwei Monate Zeit,um seine Klage anzubringen, während seine Bücher noch Beweis-kraft genießen.
Wenn auch den Büchern eines anderen Gewerbetreibendenkeine Glaubwürdigkeit für sich gesetzlich zukommt; so nöthigt ein Sol-cher doch durch Uebersendung der Rechnung, welche zu jeder Zeitgeschehen kann, den Empfänger zu Reklamationen; und an Be-weisen wird es dem Redlichen um so weniger fehlen, je wenigerZeit zwischen Ablieferung der Waare und Empfang der Rech-nung verflossen ist. Läßt aber der Empfänger der Rechnung ei-nen Monat ohne Reklamation verstreichen; so ist eben damit derInhalt anerkannt, und der Beweis für die Zukunft bis zur ge-wöhnlichen Verjährungszeit geliefert.
Ein Monat schien ein hinlänglicher Zeitraum, da der Rechts-nachtheil nur dann eintritt, wenn der Abnehmer die Rechnungselbst empfangen hat, da also Abwesenheit, Krankheit, ihm nichtschadet. Anders wäre es freilich, wenn er nach empfangenerRechnung an der Einlegung der Verwahrung gehindert wäre;in diesem Falle müßte er den Nachtheil tragen (Art. 799.), wennnicht höhere Gewalt ihn abhielt. Letzteres ergibt sich aus derAnalogie, weil dieser Grund überall im Entwürfe beachtet wurde,wo Veranlassung vorhanden war, ihn besonders hervorzuheben.
Es ist daher Hauptrücksicht für den Aussteller der Rechnung,sich mit dem Beweise zu versehen, daß der Schuldner die Rech-nung in einem bestimmten Betrage selbst erhalten hat. Wenner auch alle Ursache hat, der Redlichkeit des Schuldners zu ver-trauen, und dieser gewiß den wirklichen Empfang nicht abläug-net; so kann ihm ja die z. B. einem Hausgenossen eingehän-digte Rechnung doch nicht übergeben worden seyn.