7k
Hätte man Eideszuschiebung als Gegenbeweismittel gegeneine thatsächlich anerkannte Rechnung zugelassen; so wäre derganze Zweck verfehlt gewesen. Ohnehin treten dieselben Gründeein, welche bei Quittungen eine ähnliche Ausschließung (Art. 316.)nöthig machten.
Absatz 2 . Der Zweck dieser Bestimmung ist, die Verwah-rung so wenig beschwerlich als möglich zu machen. Sie kannschriftlich oder mündlich geschehen. Geschieht sie außeramtlich;so ist Hauptrücksicht, sich ein genügendes Zeugniß über die Ein-legung der Verwahrung zu verschaffen, also entweder die Aner-kemltniß des Handels- oder Gewerbs - Mannes, oder ein Nota-riatsinstrument hierüber, oder das Zeugniß zweier Zeugen, wennman sich nicht auf die Redlichkeit des Handelsmannes verlassen will.
Art. 54.
Absatz 1. Sind die nothwendigen Handelsbücher durch dienicht unerläßlichen ganz oder nothdürftig ersetzt; so mag die Strafegering ausfallen: aber ganz mochte man sie doch niemals weg-lassen, da ohne Strafdrohung nur die Unordnung begünstigt wird(vergl. span. HandelsG.B. Art. 45.).
Es dürfen aber keine Nachforschungen von Amtswegen statt-finden, ob ein Handelsmann regelmäßige Bücher führt (span.HandelsG.B. Art. 49.); und die Entdeckung wird deßwegen ge-wöhnlich nur dann vorkommen, wenn einer der in Art. 42. auf-geführten Fälle gerichtlich zur Sprache kommt. Doch kann jaauch in einem zu Art. 43. gehörigen Falle der Handelsmanndas Geständniß der unterlassenen Führung ablegen.
Absatz 2 . Dieses Verbot schützt den Handlungsverwaltergegen alle Strafe; zum Widerstände gegen den Inhaber oderzum Denunciren ist er nicht verpflichtet.
Art. 55.
In dieser dem Geiste *) des franz. HandelsG.B. ent-sprechenden Vorschrift liegt der stärkste Zwang zu Führung dernothwendigen Handelsbücher, und insbesondere des so sehr nütz-
») Pardcssus a. a. O. Nr. 258.