72
lichen Tagebuches. Ist der unverschuldete Verlust derselben dar-gethan, z. B. sind nur einzelne Bücher aus einem Brande ge-rettet; so hat das Gericht die Beweiskraft der geretteten zu be-urtheilen (vergl. oben zu Art. 43. a. E.). Zum Nachtheile desInhabers kann sich aber die Gegenpartei immer auf die erläß-lichen berufen, und daher kann auch für diesen Fall die gericht-liche Vorlegung angeordnet werden. Hieraus ergibt sich zugleich,wie unbillig es wäre, wenn man Handwerksleuten, welche inder Regel die unerläßlichen Bücher, namentlich das Tagebuchnicht halten, Rechte einräumen wollte, die man nicht einmal beiKaufleuten begründet findet.
Art. 56.
Absatz 1. Das französ. HandelsG.B. Art. 43., undnach ihm das neapolit. Art. 26. und span. Art. 42. setzenunbedingten Verlust der Glaubwürdigkeit darauf, wenn die Han-delsbücher gegen die Vorschrift des Art. 40. verstoßen; ebensodas preuß. LandR. a. a. O. §. 605. Das holländ. Han-delsG.B. übergeht aber die ganze Frage, und überläßt damitdie Beurtheilung des Einflusses dieser Umstände dem Richter. —Letzteres wäre wohl das beste, wenn der Richter berechtigt wäre,ein solches Handelsbuch genau und nach allen Seiten durchzu-prüfen , statt daß ihm in den meisten Fällen nur eine oberfläch-liche Einsicht gestattet ist (Art. 43.). Bei dieser kann er sich nuran die Form halten, und hier muß ein ganzes Buch, so hartes auch scheint, verdächtig werden, wenn er Verstoße gegen dieForm entdeckt, deren Gehalt und Wirkung er nicht näher prüfenkann und darf. Nur wenn erhellt und vom Inhaber nachgewie-sen wird, daß der Verstoß ganz unschädlich ist, d. h. weder Ver-dacht erregt, noch die Gewißheit eines Eintrags beeinträchtigt:z. B. wenn eine bloße Summirung, deren Inhalt von den Vor-dersätzen abhängt, radirt oder verlöscht wäre, oder wenn derunverdächtige Grund, warum eine Lücke gelassen wurde, gleichnachgewiesen würde rc. — nur in einem solchen Falle behaltendie Bücher ihre Beweiskraft. — Durch diesen Zusatz wird diestrenge Vorschrift der Handelsgesetzbücher etwas gemäßigt; dochist derselbe nicht so zu verstehen,-, als ob der Grad der Glaubwür-