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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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digkeit eines Handelsbuches von der Schädlichkeit des oder derVerstoße abhänge. Denn einige Strenge muß hier stattfinden;da ein geordneter Kaufmann bloße Versehen leicht wieder gutmachen kann, ohne die Glaubwürdigkeit zu beeinträchtigen, undwenn eine eigentliche Unordnung stattfand, der Inhaber eben denSchaden tragen soll.

Absatz 2. Dieser Satz war durchaus nöthig, wenn mannicht verordnen wollte (S. zu Art. 40. a. E.), daß die Buchfüh-rung nur vom Principal oder einem ordentlichen Buchhalter ge-schehen dürfe. Uebrigens wird unter Handlungsbedienten jedeArt von Dicnstleistenden, auch der Handlungsverwalter, ver-standen (Art. 60.). In einem solchen Falle ist noch besondersin Erwägung zu ziehen, ob die Verstoße mehr oder weniger zurKenntniß des Principals kamen oder kommen mußten. Im Be-jahungsfälle kann dadurch die Glaubwürdigkeit der Bücher über-haupt geschwächt oder aufgehoben werden.

Absatz 3. Wegen anderer materiellen Unrichtigkeiten, un-genauer oder falscher Einträge, Auslassungen rc. ließ sich keineallgemeine Regel aufstellen.

Auch schien es überflüssig, für die unordentliche Führungder Handelsbüchcr noch obendrein eine Geldstrafe anzudrohen,wie das span. HandelsG.B. Art. 43. thut.

Art. 57.

Das Verhältniß der erläßlichen zu den unerläßlichen Han-delsbüchern ist in keinem der neueren Gesetzbücher berührt, undwird auch von den Gerichten in Frankreich sehr verschieden be-urtheilt.

Verstoße in den erläßlichen Büchern im Sinne des Art. 40.entziehen zwar diesen die Beweiskraft, schaden aber jenen, welchedas Gesetz als zureichend zur Beweisführung anerkennt, an undfür sich nicht, wenn sie nicht ein nachtheiliges Licht auf die Buch-führung überhaupt werfen. — Gleiches gilt von den unrichtigenoder abweichenden Einträgen. Ist die Uebereinstimmung mit denEinträgen in den nothwendigen Büchern mehr oder weniger nichtvorhanden; so wird dieß die Glaubwürdigkeit her letzteren mehr