Buch 
Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
Seite
74
JPEG-Download
 

74

oder weniger verdächtigen, wenn nicht die Differenz genügendaufgeklärt wird.

Art. 58.

Absatz 1. Daß und inwieftrne die Glaubwürdigkeit derHandelsbücher durch Strafen beeinträchtigt werde, welche dieEhre des gestraften Handelsmannes angreifen, mußte um somehr bestimmt werden, als die bisher geltenden gesetzlichen Be-stimmungen nicht wohl anwendbar, und die Ansichten der Rechts-lehrer sehr schwankend sind, auch das neueste Württembergi-sche Gesetz vom 5. Sept. 1839 über die privatrechtlichen Folgender Verbrechensstrafen gerade diese Folge nicht berührt. Esschien jedoch bedenklich, eine feste Norm ohne Rücksicht auf diebesonderen Verhältnisse des einzelnen Falles zu bestimmen, odergar mit dem preuß. LandR. Thl. H. Tit. 8. §. 606 .- 610 . dieVernichtung der Glaubwürdigkeit so freigebig festzusetzen; indemdadurch der Ueberzeugung der Richter nur Gewalt angethanwerden könnte. Dieß ist besonders auffallend, wenn nach §.609.des angeführten Landrechts die Verurtheilung wegen betrüglichenoder muthwilligen Bankerotts die Glaubwürdigkeit der Bücherunbedingt und ganz vernichten soll: ein Satz, der nur eine nochgrößere Beschädigung der Gläubiger zur Folge haben kann. Zu-dem können die Einträge viel älter seyn, als das Verbrechen,und aus einer Zeit herrühren, wo der Handelsmann durchausunbescholten und unscheltbar war.

Der Satz des Artikels ist absichtlich allgemein gehalten, undbegreift die Buchführung vor und nach der Verurtheilung zurentehrenden Verbrechensstrafe, wenn auch der Inhaber der Bü-cher zur Zeit der Verurtheilung noch gar nicht Handelsmann ge-wesen wäre. Er bestimmt: daß die Verurtheilung zu einer eh-renschmälernden Strafe der Glaubwürdigkeit der Bücher immerschade; daß das Mehr oder Minder aber, oder die gänzlicheVernichtung der Glaubwürdigkeit von den besonderen Umständendes Falles abhänge. Diese Umstände liegen nicht in den per-sönlichen oder Standes - Verhältnissen des Verbrechers, sondernin der Art und in den Beweggründen des Verbrechens; und eswerden solche Verbrechen, welche aus Gewinnsucht gegen fremdes