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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Eigenthum, oder welche mit Verletzung der öffentlichen Treueund Glaubens begangen würden, die Glaubwürdigkeit am mei-sten beeinträchtigen oder vernichten. Auch wird wohl die Regelseyn, daß die Bücher eines Meineidigen, oder eines Solchen,der wegen Fälschung seiner Handelsbücher mit einer Verbrechens-strase belegt wurde, sür sich gar keinen Glauben ve.rdienen.

Ob und in wieferne die Verurteilung zu einer geringerenStrafe, oder die bloße Entbindung von der Instanz, oder derBeginn der Untersuchung wegen eines schweren Verbrechens dieGlaubwürdigkeit der Bücher eines Handelsmanns schwächen,hängt von den Umständen ab (Gesetz vom 5. Sept. 1839. Art. 4.Abs. 4.).

Uebrigens ist nicht zu übersehen, daß, wenn die Bücherwegen der Bescholtenheit des Handelsmanns auch allen Glau-ben für sich verloren hätten, doch aus ihrer Uebereinstimmungmit anderen Beweismitteln oft noch Anzeigen, und zwar oft sehrgewichtige geschöpft werden können; wie dieß auch bei untauglichenZeugen oft der Fall ist.

Wird einem bestraften Handelsmanne Wiederherstellung sei-ner bürgerlichen Ehre ertheilt; so wird dadurch der an derGlaubwürdigkeit seiner bisherigen Bücher hastende Mackel nichtgehoben: wohl aber gilt er nun für unbescholten in Beziehungauf die künftige Buchführung.

Die Frage, in wieferne ein zu einer entehrenden Verbre-chensstrafe Verurtheilter seine Bücher noch beschwören könne,wird bei Art. 897. berührt werden.

Absatz 2. Der Nachsatz des Artikels soll zugleich andeu-ten, daß die Bestrafung des Inhabers der Handelsniederlassungzunächst auf die Glaubwürdigkeit der Buchführung keinen Einflußhat, wenn jene abgesondert durch einen Handlungsverwalterbetrieben wurde. Auch wird nur die Buchführung des Hand-lungsverwalters selbst, mag sie von ihm oder seinen Untergebenenherrühren, durch seine Verbrechensstrafe angegriffen, nicht dieBücher der Niederlassung überhaupt, und somit auch nicht dieEinträge seiner Vorgänger oder Nachfolger.

Aus denselben Gründen leidet die Glaubwürdigkeit der Bü-cher einer Gesellschaftshandlung gar nicht, wenn Einer von meh-