rercn offenen Gesellschaftern, welcher nicht zu den Geschäfts-führenden gehört, zu einer Verbrechensstrafe verurteilt wird;und sogar wenn er zu den Geschäftsführenden gehört, kann erdoch nicht oder so wenig an der Geschäftsführung Theil genom-men haben, daß die Glaubwürdigkeit kaum davon berührt wird,und jedenfalls nur für den Zeitraum seiner Theilnahme.
Die Bestimmung des Abs. 2. wird freilich zur Folge haben, daßkein mit einer Verbrechensftrafe Belegter vor erlangter Wiederher-stellung seiner Ehre zum Handlungsverwalter bestellt wird; abernur mit Recht. Handlungscommis kann ein solcher unbedenklichseyn; auch sogar zur Buchführung verwendet werden, wenn esnur unter dem Namen, Verantwortung und Aufsicht des Han-delsmanns oder Handlungsverwalters, geschieht. (S. zu Art. 40.a. E.)
Art. 59.
Preuß. LandR. Thl. ll. Tit. 8. §. 611. 612.
Absatz 1. Die Forderung muß eine solche seyn, fürwelche die Handelsbücher als die beweisende Urkunde überhauptnach dem Gesetze dienen können (Art. 46 — 51.), also nichtgerade eine Forderung wegen abgegebener und nicht bezahlterWaaren. Auch macht es keinen Unterschied, wenn die Klagegegen einen Handelsmann, und nicht gegen dritte Abnehmer ge-richtet ist.
Laust eine bezahlte Forderung in den Büchern fort; so istdieß immer ein Zeichen von bedeutender Unordnung. Dochmochte man den gänzlichen Verlust der Glaubwürdigkeit der Bü-cher, wie das preuß. LandN. thut, nicht hieran knüpfen, weilauch der Aufmerksamste im Geschäftsdrange vor Verstoßen nichtganz sicher ist, und zu Erkundigungen oder Verständigungen vorder Klage es an Zeit und Gelegenheit fehlen kann. Nur wenngrobe Nachläßigkeit erhellt, und namentlich wenn betrügerischeAbsicht dabei vermuthet, aber nicht bewiesen werden kann; magdie Beweiskraft für immer verloren gehen.
Die Klage muß gerichtlich angebracht seyn. Wird sie vor dergerichtlichen Gegenbeweisführung zurückgenommen; so treten dieBestimmungen des Artikels nicht ein, wenn auch die Buchführung