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überhaupt dadurch verdächtig wird. Eine Zurücknahme nach derBeweisführung, vor dem Urtheile, kann nichts helfen.
Absatz 2. Durch die Worte, „nächsten Grund" sollausgedrückt werden, daß der Stand der Sache dadurch nicht ver-ändert wird, wenn auch die Unrichtigkeit ihren entfernten Grundin dem Mangel an Aussicht des Principals hätte.
Unter Handlungsbedienten wird wieder jede Art von Dienst-leistenden verstanden (Art. 60.).
„Gebraucht" wird auch derjenige, der solche Dienste nurhie und da, und nicht regelmäßig leistet, wenn es nur mit Vor-wiffen und Zulassen des Handelsmanns geschieht: Z. B. dieEhefrau, welche aushülfsweise im Laden zur Hand geht. Istaber dieß nicht der Fall; hat ein Unberufener, betrüglich odernicht, Eincasstrungen gemacht; so schadet eine solche Handlungder Glaubwürdigkeit der Bücher an und für sich nicht.
Dritter Titel.
Von den bei Ausübung des Handelsgewerbeö vor-kommenden Nebenpersonen.
Erstes Kapitel.
Von den Handlungsbedienten.
Handlungsbedienter ist der allgemeine Name für alle Die-jenigen, welche bei Ausübung des einzelnen Handelsgewerbcsangestellt oder beauftragt find, wenn sie auch bloß aushülfsweiseeinzelne Dienste leisten (S. zu Art. 56. 59.). Im eigentlichenSinne versteht man jedoch nur die regelmäßig Functiom'rendcndarunter. Aber auch in diesem Sinne ist Handlungsbedicntermit Handlungsdiener nicht gleichbedeutend.
I. Handlungsverwalter.
Art. 60.
Der Handlungsverwalter wird sonst auch Factor, Dispo-nent, Handlungsvorstcher, Procuraführer genannt. Ob der