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Inhaber selbst Handelsmann ist oder nicht (Ard-lO.), macht kei-nen Unterschied.
Art. 6l.
Der Inhaber der Handlung muß zur Bestellung berechtigtseyn. Fehlen ihm z. B. wegen Minderjährigkeit, als Haussohn,oder sonst, die nöthigen Eigenschaften; so müssen die gesetzlichenFörmlichkeiten beobachtet werden, da es sich hier von Uebernahmewichtiger Verbindlichkeiten handelt. Eine Handelssrau aber bedarfnatürlich der Einwilligung ihres Ehemannes nicht, da eine solcheBestellung zu den Funktionen einer Handelsperson gehört. Be-sitzt eine Corporation, der Staat rc. eine Handelsniederlassung;so müssen die Formen beobachtet werden, unter welchen dieselbengültig Verpflichtungen übernehmen können.
Actienvcreine (Art. 10.) bestellen zwar immer Handlungs-verwalter; es kommt ihnen jedoch gewöhnlich, wenn nicht dieRegierungsbestätigung eine Ausnahme macht, das Recht derselbstständigen Vermögensverwaltung zu.
Das preuß. LandR. Thl. II. Tit. 8. §. 499. verlangtobervormundschaftliche Genehmigung zu Bestellung eines Hand-lungsverwalters; in Württemberg reicht wohl die Genehmi-gung der Pupillarbehörde der ersten Instanz hin.
Ueber die Persönlichkeit des Verwalters bestimmt der Ent-wurf absichtlich nichts; er kann minderjährig, Haussohn w. seyn.Der Inhaber kann sich doch nicht zu seinem Vortheile daraufberufen, und eben so wenig Dritte, welche mit dem VerwalterRechtsgeschäfte abschließen, weil er nur als Mittelsperson gilt,und sie eigentlich mit dem Inhaber gehandelt haben. Nur denmit einer Verbrechensstrafe Belegten wird der Inhaber wegender Folgen (s. zu Art. 58.) nicht wählen.
Das span. HandelsG.B. Art. 173. verlangt, daß derFactor nach den Civilgesetzen fähig sey, sich verbindlich zu machen;das portug. Art. 923. ist gerade entgegengesetzter Meinung.
Die Bestellung, als schriftlicher Vertrag (Art. 291), erhältihre rechtliche Wirksamkeit unter den Contrahenten erst durch dieUnterzeichnung. Da jedoch der Art. 64. noch weiter bestimmt, daßder Bevollmächtigungsvertrag zwischen dem Handlungsverwalter