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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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und Inhaber erst durch die Anzeige bei dem Handelsgerichte unddurch den Eintrag in das Handelsregister gültig werde; so sinddiese beiden Benennungen wohl zu unterscheiden: indem die be-sonderen, zwischen Factor und Principal festgesetzten Bedingungennicht zum eigentlichen Bevollmächtigungsvertrage gehören, undihre Gültigkeit schon durch die Unterschrift erhalten.

Art. 62.

Absatz 1. Die schriftliche Bestellung, Vollmacht, Procura,welche dem Gerichte mitzutheilen ist, und die Mittheilung derHandlungsunterschrift des Handlungsverwalters im Original,bilden die Grundlage für die Entscheidung aller künftigen Streitig-keiten. Durch den Eintrag in das Jedem offenstehende Handels-register soll möglichste Oeffentlichkeit erreicht und Rechtsstreitigkeitenvorgebeugt werden. Das Gericht hat Hiebei auch zu prüfen, obdie in Art. 61. bemerkten Formen beobachtet sind.

Der Eintrag muß natürlich den Hauptinhalt der Bevoll-mächtigung, die Regel und die etwaigen Ausnahmen, umfassen.Er ist auch im Großherzogthume Baden durch eine Verordnungvom 8. Juli 1812 vorgeschrieben. Natürlich aber kann derZweck nur dann erreicht werden, wenn auch die in Art. 63.berührten Veränderungen angezeigt und eingetragen werden.

Das badische HandelsG.B. Art. 7 . >>- bestimmt noch wei-ter, daß die dem Handlungsverwalter übertragene Gewalt denHandelsleuten des Orts und den auswärtigen Handelsfreundenschriftlich mit der Namensunterschrift des Verwalters angezeigt,und ebenso die Zurücknahme derselben bekannt gemacht werde.Das Gesetz braucht dieß aber nicht zu befehlen, indem jedergeordnete Handelsmann dieß schon seines eigenen Interesseswegen thut und thun muß, und bei unordentlichen doch keineControle möglich ist. Geschieht es aber; so muß auch das Cir-kular dem Handelsgerichte "vorgelegt werden (Art. 22.).

Auch in Oesterreich muß die Procura und die Handschriftdes Factors protocollirt werden,*).

Absatz 2 . Der Handlungsverwalter ist nicht straffälligwegen unterlassener Anzeige.

*) Sonnleittzncr a. a. O. §. 129.