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Wäre der Inhaber durch einen Vormund, Ausschuß rc. ver-treten; so trifft diesen-die Strafe.
Art. 63.
Zeitig ist die Anzeige einer Veränderung, wenn sie wenig-stens an dem Tage geschieht, wo die Veränderung wirksam wird,oder sogleich nach dem Erlöschen der Vollmacht, z. B. nach demTode des Verwalters.
Unter Veränderung ist die Hinzufügung eines weiteren Auf-trags über die gesetzliche Regel hinaus (Art. 65.) nicht verstan-den, da dieß auf die Stellung des Handlungsverwalters keinenEinfluß hat.
A r t. 64.
Die Vorschrift des Artikels äst dem span. HandelsG.B.Art. 29. entnommen, und der Bestimmung des sranzös. Han-delsG.B. Art. 42. bei Gesellschaftsverträgen analog.
Es ist übrigens (s. die Schlußbemerkung zu Art. 61.) blosvon der Bevollmächtigung allein hier die Rede; die Gültigkeitder zwischen Principal und Factor festgesetzten besonderen Be-dingungen, z. B. über Belohnung- Caution, Schadensersatz, hängtdavon nicht ab, noch brauchen dieselben dem Bevollmächtigungs-vcrtrage einverleibt zu seyn.
Principal und Factor müssen sich davon überzeugen, daß derEintrag in das Handelsregister auch wirklich erfolgt ist.
Dritten soll die Unterlassung nicht nur nicht entgegengehaltenwerden können, sondern sie sollen sich auch nicht darauf berufenkönnen.
Uebrigens ist hier immer vorausgesetzt, daß ein solcher Fac-tor innerhalb seines Geschäftskreises gehandelt habe.
Art. 65.
Im Zweifel ist der Handlungsverwalter zur Vornahme allerRechtshandlungen berechtigt, welche die Leitung der Handels-niederlassung mit sich bringt: also nicht nur derjenigen, welcheden besonderen Handels - und Fabrik-Verkehr angehen, sondernauch derjenigen, welche nöthig sind, um die Einrichtungen des
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