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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Niederlassung in gehörigem Stande zu erhalten, z. B. Ankaufvon Geräthschasten, Unterhaltung der Maschinen, Ausbesserungder Gebäude. Nur wenn es sich nicht mehr von Leitung undUnterhaltung der bestehenden Einrichtung, sondern von neuenEinrichtungen, Bauwesen rc. handelt; so gehört dieß nicht zumGeschäftsumfange des Handlungsverwalterö: und es bedarf einerbesondern Ermächtigung, einer speciellen Vollmacht, welche, dasie die Funktionen des Verwalters als solchen nicht angeht, auchnicht in das Handelsregister nothwendig gehört. Es ist blosräthlich, wenn es sich von einer Vollmacht für alle künftigeähnliche Fälle, nicht blos von einem speciellen Austrage handelt,dieß anzuzeigen und eintragen zu lassen.

Dagegen müssen Beschränkungen des gewöhnlichen, im Zwei-fel anzunehmenden Gewaltsumfangs immer angezeigt, und durchEintrag in das öffentliche Handelsregister Jedem zugänglich ge-macht werden.

Daß Gelderhebungen, Einziehung von Schuldigkeiten, auchohne specielle Vollmacht zu dem Geschäftskreise des Handlungs-verwalters gehören, versteht sich von selbst. Geldausnahmen,selbst in der Form der kaufmännischen Darlehen (Art. 390.),gehören aber nicht dahin, sobald es geschieht, um den nicht zu-reichenden Handlungsfonds oder Betriebscapital durch diesesHülfsmittel zu vergrößern oder wieder zu ergänzen, wohl aber,wenn dieselben den gewöhnlichen Betrieb angehen, z. B. durchBenützung eines von einem Bankier eröffneten Credits. Selbstdie Eröffnung eines solchen Credits wird noch zum gewöhnlichenBetriebe gezählt werden müssen, in soferne dadurch nur die Be-ziehung der Forderungen und Ausstände erleichtert, und momen-tanen Stockungen vorgebeugt werden soll.

Ebenso gehört es zum Betriebe eines Bankgeschäfts, daßGelder oder Effekten zur verzinslichen Hinterlegung angenommenund darüber Scheine, Bankversicherungen, ausgestellt werden.

Die Ausstellung und Begebung der Handelspapiere, mitAusnahme der auf den Inhaber lautenden, welche der Geneh-migung der Regierung bedürfen (Art. 786.), ist im Zweifeljedem Handlungsverwalter gestattet; da der ordentliche Betriebdieselbe mit sich bringt. Zwar können Geschäfte darunter ver-

Motwe zum Entw, ein. HandclsG.B. 6