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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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steckt seyn, welche die Gewalt des Verwalters überschreiten, sogarbetrüglicher Art sind, und denselben, gegenüber vorn Inhaber, zumErsatze verpflichten; aber Dritte können dieß nicht wissen, undgegen diese kann sich der Inhaber auch nicht darauf berufen,wenn sie in gutem Glauben handelten. Selbst wenn ein eigenerWechsel oder eine Promeffe gegen baaren Empfang des Werths >ausgestellt würde und dieß ein bloßes Darlehen wäre, was abernicht nothwendig der Fall ist; so wird nur der erste Empfängerdes Papiers es genau wissen: die nachfolgenden Inhaber kennendie Natur des Geschäfts nicht, und bloße Vermuthungen dürfenihnen nicht schaden.

Zu der Leitung der Niederlassung gehört auch die Anstellungund der Gebrauch von Handlungsreisenden, Gehülfen und Lehr-lingen (vergl. preuß. LandR. Thl.H. Tit. 8. §. 521.); so wiedie Aufstellung von Bevollmächtigten zu einzelnen Geschäften,insbesondere die Ausstellung^ gerichtlicher Vollmachten in denRechtsstreitigkeiten der Niederlassung. Selbst wenn eine solcheVollmacht auf Eingehung eines Schiedsvertrags, eines Borg-oder Nachlaß-Vergleiches, lauten sollte, müßte sie als zum ge- »wohnlichen Geschäftsbetriebe gehörig betrachtet werden. Das ins. 520. des preuß. LandR. a. a. O. enthaltene Verbot, daßder Handlungsverwalter die Procura auf keinen Anderen übertra-gen könne, wird durch die Vorschrift des Art. 62. überflüssiggemacht.

Art. 66.

Die Ueberschreitung des Auftrags setzt voraus, daß einVerwalter weiter geht, als ihm sein regelmäßiger Auftrag, oderals ihm seine eingeschränkte Vollmacht erlaubt. Der Fall, daßer weiter geht, als ihm seine schon über die Regel ausgedehnteVollmacht erlaubt, ist unter dem ersten begriffen. Nun ließe essich zwar denken, daß ein Factor zwar seiner außerordentlichen »Vollmacht gemäß gehandelt habe, diese aber nicht eingetragenwäre; dann müßte der Dritte den Gegenbeweis führen: denn eswar seine Sache sich nach der Vollmacht zu erkundigen.

Aus der Ueberschreitung sollte nur der Handlungsverwalterdem Contrahenten persönlich haften, aber nicht der Inhaber.