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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Letzteres mußte jedoch im Interesse des Verkehrs und um Strei-tigkeiten abzuschneiden, möglichst beschränkt werden. Daher ver-langt der Artikel:

1) daß der Inhaber in den ersten achtundvierzig Stunden,nachdem er die Ueberschreitung erfuhr, gegen dieselbe sich ver-wahrt habe; was schriftlich oder mündlich gegen den dritten Con-trahenten geschehen kann. Natürlich aber wird nicht erfordert,daß der dritte Abwesende auch in, diesen achtundvierzig StundenKunde von der Verweigerung erhielt, wenn nur der Inhaberseinen Brief in den ersten achtundvierzig Stunden auf die Postbeförderte. Letzterer hat sich mit den Beweismitteln der recht-zeitig geschehenen Verweigerung zu versehen.

2 ) Die Ueberschreitung muß gegen den Eintrag in das Han-delsregister verstoßen. Wäre die Ueberschreitung nicht daraus zuentnehmen; so könnte sich der Inhaber auch nicht darauf berufen.Zwar läßt sich der Fall denken, daß der Dritte von einer Be-schränkung des Auftrags Kunde bekommen hätte, welche demHandelsgerichte nicht angezeigt und eingetragen wurde, z. B.durch Circularschreiben. Aber der Inhaber soll sich doch nichtDarauf berufen können, was er sich nur selbst zuzuschreiben hat:ausgenommen es liefe Gefährde mitunter. Denn im letztenFalle kann der Inhaber die Handlung gegen den Drittenimmer anfechten, nur aus einem andern Grunde. Das preuß.LandR. Thl. H. Tit. 8. §. 506. ist hier zum Theile andererAnsicht, aber wohl nur darum, weil es die öffentliche Handelö-matrikel nicht kennt.

Die weiteren Bestimmungen des preuß. LandN. Thl. H.Tit. 8. 8. 500. 510. über die Genehmigung der Ueberschreitungdurch den Inhaber sind nicht einfach genug.

Zugleich ist zu bemerken, daß der Dritte sich auch nicht anden Verwalter halten kann, wenn dieser ihn von seiner beschränk-ten Vollmacht ausdrücklich in Kenntniß setzte, oder er sie aus demöffentlichen Eintrage kannte; denn in einem solchen Falle ist an-zunehmen, daß die Parteien nur auf die Genehmigung desInhabers hin abschließen (französ. CivilG.B. Art. 1997.).Hätte jedoch der Dritte den öffentlichen Eintrag nicht gekannt;so haftet der Verwalter schon aus seinem Stillschweigen, da er

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